“Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien” ist keine rechtsgenügende Zuschlagsbegründung
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.
Das sogenannte Unternehmergespräch hat gerade im Bereich von Bauleistungen Tradition. Die mittels Angebotsbewertung als künftige Zuschlagsempfängerin ermittelte Unternehmerin wird vor Zuschlagerteilung eingeladen, das Angebot im Rahmen eines sogenannten Unternehmergesprächs nochmals mit der Vergabestelle zu besprechen. Diese Gespräche dienen dazu, Unklarheiten oder Missverständnisse über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand auszuräumen, bzw. das Angebot zu bereinigen.
Bei einer Beschaffung ist die Vergabestelle oft darauf angewiesen, vorgängig zu einer öffentlichen Ausschreibung eine Marktabklärung durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Denn der Beschaffungsentscheid (d.h. der Entscheid, was genau beschafft werden soll) bedarf zuerst fachlicher Abklärungen. Dabei ist es oft notwendig, bei potentiellen Anbieterinnen deren Produkte und Lösungen zu testen oder zu begutachten, bevor überhaupt entschieden werden kann, in welche Richtung der Beschaffungsentscheid gehen soll.
Zuschlagsentscheide können auch detailliert begründet werden, ohne dass dabei Geschäftsgeheimnisse der anderen Anbieterinnen offen gelegt werden müssen.
Eine neue Vergabekultur (oft auch als Paradigmenwechsel bezeichnet) benötigt auch ein Umdenken bei den Zuschlagskriterien
Auch im Einladungsverfahren ist darauf zu Achten, einen genügenden Wettbewerb zu erreichen, ansonsten keine wirtschaftlich und qualitative Beschaffung erreicht werden kann.
Einseitige Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, können u.U. aufgrund der Marktmacht der öffentlichen Hand missbräuchlich sein.
Beitrag im KRITERIUM Ausgabe Nr. 49 Fachpublikation des Kantons Zürich für öffentliches Beschaffungswesen
Kommt mit der Revision eine neue Vergabekultur?
Die Entwicklungen in den vergangenen Monaten und Jahren (Covid 19/Krieg/Inflation) und die damit verbundenen Unsicherheiten zeitigt massive Auswirkungen auf Teile der Wirtschaft – insbesondere auch auf Preise für Rohstoffe, Produktions- und Herstellungskosten von diversen Materialien aber auch auf Lieferketten. Dies nachdem bereits die Corona-Pandemie den Welthandel in den vergangenen Monaten stark eingeschränkt und die Verfügbarkeit gewisser Produkte und Rohstoffe eingeschränkt hat.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat mit seinem Entscheid VB.2019.00683 eine Ausschreibung als rechtswidrig beurteilt, weil sie aufgrund der Vorgaben bei den Eignungskriterien unnötig marktbeschränkend war und damit den fundamentalen Prinzipien des Beschaffungsrechts wiedersprach, welches explizit den wirksamen Wettbewerb und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel fördern soll.