Die Ausstandsregel gelten auch für private Dienstleister
Verwaltungsgericht Zürich, Entscheid vom 26. August 2021, VB. 2021.00095. Das Verwaltungsgericht Zürich hiess kürzlich eine Beschwerde der WEKO betreffend die Verletzung der Ausstandspflichten sowie der Vorbefassung im Zusammenhang einer Einladung einer Anbieterin in einem Einladungsverfahren gut. Der Entscheid verdient aus verschiedenen Gründen Beachtung: