Die “Zwei-Couvert” Methode – ein interessantes Instrument für die Angebotsbewertung
Ein interessantes Instrument zur Erhöhung der Objektivität bei der Angebotsbewertung
Ein interessantes Instrument zur Erhöhung der Objektivität bei der Angebotsbewertung
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit seinem Beschluss vom 15. März 2023 Klarheit in der Frage geschaffen, wie bei der Preisbewertung bei Vorliegen eines mehrwertsteuerbefreiten Angebotes umzugehen ist. Mit dem Entscheid, dass die Angebotspreise immer unter Einschluss einer (allfälligen) Mehrwertsteuer zu bewerten sind, weicht er von einem in jüngerer Vergangenheit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ab – meines Erachtens zu Recht:
Mit der Preisspanne (oft auch als Preiskurve bezeichnet) wird festgelegt, innerhalb welcher Bandbreite Angebote im Vergleich zum preislich günstigsten Angebot noch Punkte beim Zuschlagskriterium Preis erhalten. Neben der Gewichtung des Preises ist die Preisspanne deshalb mitentscheidend, wie stark der Preis im Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien berücksichtigt wird. Entsprechend ist die Frage, welche Preisspanne angemessen und wann diese festzulegen ist, auch immer wieder Gegenstand von Beschwerdeverfahren. In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Verwaltungsgericht Zürich seine Rechtsprechung zur zulässigen Preisspanne und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe derselben zur neuen IVöB nochmals anschaulich begründet:
Die Preisspanne beeinflusst die Gewichtung des Preises fast genauso stark wie die Gewichtung selber.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem kürzlich publizierten Urteil (VB.2019.00716)seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Preisspanne bei der Bewertung des Preises anhand der realistisch zu erwartenden Preisspanne festzulegen ist. Wenn die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt werde, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht legt für Beschaffungen von einfachsten Leistungen die Schwelle bei 60 % fest.
Die Bewertung des Preises ist grundsätzlich wohl das klarste Zuschlagskriterium bei der Angebotsbewertung, denn es ist rein eine Frage der Mathematik. Trotzdem (oder gerade deswegen) tun sich Vergabestellen immer wieder schwer damit und es passieren bei der Preisbewertung immer wieder Fehler, welche in einem Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Zuschlages führen.
Die Gerichte stellen, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit der Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis geht, regelmässig darauf ab, ob es sich um einfache oder komplexe Leistungen handelt. Meines Erachtens ist diese Unterscheidung nicht sachgerecht. Die Unterscheidung zwischen «einfachen» und «komplexen» Leistungen kann zumindest nicht einfach unkritisch für die Gewichtung des Preises als allein entscheidendes Kriterium herangezogen werden.
Das Leistungsverzeichnis – ausgeschriebenes Ausmass vs. ausgeführtes Ausmass. Anreiz für Spekulationen bei öffentlichen Ausschreibungen?