In einem vor kurzem publizierten Entscheid äusserte sich das Verwaltungsgericht Zürich zur Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen, der Vorbefassung sowie zur Frage von zu stark marktbeschränkenden Eignungskriterien (Referenzen):
Das Verwaltungsgericht Zürich hatte sich in einem kürzlich publizierten Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine postalisch versendete Offerte, welche im ablagefach der vergabestelle bei der Post kurz vor Ablauf der Eingabefrist eingetroffen ist, noch im Sinne des in der Ausschreibung statuierten eingangs- bzw. Zugangsprinzips als rechtzeitig eingereicht zu beurteilen ist.
In einem kürzlich publizierten Urteil hat das Bundesgericht seine sogenannte «Microsoft»-Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freihandvergabe gestützt auf den Tatbestand der «technischen oder künstlerischen Besonderheiten» revidiert. Der Entscheid wurde schon von verschiedenen Expert-/innen kommentiert. Doch was sind die Folgen für die Vergabestellen? Was lässt sich aus dieser Rechtsprechung für andere Tatbestände von ausnahmsweisen Freihandvergaben ableiten?
In einem kürzlich publizierten Entscheid (VB.2020.00611)hat das Verwaltungsgericht Zürich die strenge Praxis der Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit des Nachreichens bzw. Ergänzens von Nachweisen nochmals deutlich bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem kürzlich publizierten Entscheid (VB.2020.00474)nochmals klar und deutlich die Unzulässigkeit der Änderung der Anforderung der bekanntgegebenen Eignungskriterien festgehalten.
Bei einer Beschaffung ist die Vergabestelle oft darauf angewiesen, vorgängig zu einer öffentlichen Ausschreibung eine Marktabklärung durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Denn der Beschaffungsentscheid (d.h. der Entscheid, was genau beschafft werden soll) bedarf zuerst fachlicher Abklärungen. Dabei ist es oft notwendig, bei potentiellen Anbieterinnen deren Produkte und Lösungen zu testen oder zu begutachten, bevor überhaupt entschieden werden kann, in welche Richtung der Beschaffungsentscheid gehen soll.
Das Bundesgericht legt für Beschaffungen von einfachsten Leistungen die Schwelle bei 60 % fest.
Die Vergabe eines kommunalen Monopols zum Plakataushang ohne vorgängige Ausschreibung durch die Gemeinde verstösst gegen Art. 2 Abs. 7 BGBM. Eine entsprechende Konzessionsvereinbarung kann vom Verwaltungsgericht als nichtig erklärt werden. Dies hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 148 ii 564, Urteil 2c_959/2021 / 2c_961/2021 vom 30. November 2022 bestätigt.
Das Zürcher Verwaltungsgericht musste sich mit einer Submissionsbeschwerde wegen dem Nichtausschreiben der Vergabe einer Exklusivkonzession für die Sammlung von Altkleidern und Textilien befassen. Dabei ging es dieses mal nicht um die gerichtlich bereits geklärte Frage der Anwendbarkeit des Vergaberechts auf die Vergabe solcher Konzessionen, sondern um zwei andere immer wieder umstrittene Themen: Die Berechnung des verfahrensbestimmenden Auftragswertes sowie die gerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten in einen ohne vergaberechtliche Abschlusserlaubnis abgeschlossenen Vertrag.
Die Gerichte stellen, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit der Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis geht, regelmässig darauf ab, ob es sich um einfache oder komplexe Leistungen handelt. Meines Erachtens ist diese Unterscheidung nicht sachgerecht. Die Unterscheidung zwischen «einfachen» und «komplexen» Leistungen kann zumindest nicht einfach unkritisch für die Gewichtung des Preises als allein entscheidendes Kriterium herangezogen werden.
Entscheid Verwaltungsgericht Zürich (VB.2019.00285) Eine Überarbeitungsrunde der Angebote ist – wenn nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen – vergaberechtswidrig.
"Salomonische Lösung" für teilweisen Leistungsbezug bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Das Verwaltungsgericht Zürich hat sich im kürzlich publizierten Entscheid VB.2022.00554 mit der Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Vorbefassung und einem (zulässigen) Wissensvorsprung aufgrund einer bisherigen Tätigkeit einer Anbieterin auseinandergesetzt. Eine Abgrenzung, welche immer wieder zu Fragen und Unklarheiten führt.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat mit seinem Entscheid VB.2019.00683 eine Ausschreibung als rechtswidrig beurteilt, weil sie aufgrund der Vorgaben bei den Eignungskriterien unnötig marktbeschränkend war und damit den fundamentalen Prinzipien des Beschaffungsrechts wiedersprach, welches explizit den wirksamen Wettbewerb und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel fördern soll.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid seine Rechtsprechung zur verschiedenen Fragen bei der Bewertung von Angeboten bestätigt.