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Die Preisspanne – eine nachträgliche Festlegung ist zulässig, aber stellt höhere Anforderungen an die Begründung

Mit der Preisspanne (oft auch als Preiskurve bezeichnet) wird festgelegt, innerhalb welcher Bandbreite Angebote im Vergleich zum preislich günstigsten Angebot noch Punkte beim Zuschlagskriterium Preis erhalten. Neben der Gewichtung des Preises ist die Preisspanne deshalb mitentscheidend, wie stark der Preis im Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien berücksichtigt wird. Entsprechend ist die Frage, welche Preisspanne angemessen und wann diese festzulegen ist, auch immer wieder Gegenstand von Beschwerdeverfahren. In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Verwaltungsgericht Zürich seine Rechtsprechung zur zulässigen Preisspanne und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe derselben zur neuen IVöB nochmals anschaulich begründet:

Mehr Mut zum Dialog(verfahren)!

In der aktuellen Ausgabe des Magazins Modulør  durfte ich einen kurzen Artikel zum Instrument des Dialoges nach Art. 24 BöB/IVöB und dessen Möglichkeiten zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von öffentlichen Beschaffungen publizieren.

Link zum Artikel

Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium ?

Von der Beschaffungsrevision versprechen sich viele einen Durchbruch oder zumindest eine Verbesserung in Bezug auf die Beschaffung von Leistungen nach nachhaltigen Kriterien. Das Kriterium „Nachhaltigkeit“ ist im neuen Art. 29 BöB explizit aufgeführt. Nach der entsprechenden Botschaft beinhaltet das Kriterium der «Nachhaltigkeit» die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Dimension Umwelt wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert.

Preisanpassungen bei Bereinigung von Angeboten nach dem neuen Recht– Rechtsprechung zum neuen Art. 39 IVöB/BöB

Das Verwaltungsgericht Bern hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid vom 4. April 2024 Nr. 04.04.2024 100 2024 8 mit dem neuen Artikel 39 IVöB zur Zulässigkeit von Angebotsbereinigungen auseinandergesetzt. Der Entscheid ist meines Wissens der erste Entscheid, der zur Frage der Bereinigung von Angeboten nach der neuen IVöB-Revision erfolgt ist und verdient deshalb Beachtung.