Wenn die Preisspanne den Preis zur «quantité négligeable» macht - Kommentar zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2025, Nr. 100.2025.54U
Wenn die Preisspanne den Preis zur «quantité négligeable» macht - Kommentar zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2025, Nr. 100.2025.54U
18. Februar 2026
18. Februar 2026
Das Verwaltungsgericht Bern hat in einem kürzlich publizierten Entscheid den Zuschlag für eine grössere IT-Beschaffung aufgehoben und die Sache zur Neubewertung zurückgewiesen. Im Zentrum steht eine Kombination von Fehlern, die in der Praxis häufig anzutreffen sind: eine Preisspanne, die das Preiskriterium faktisch aushöhlt, eine Bewertungsskala, die von den Ausschreibungsunterlagen abweicht, und eine unzulässige Offertänderung nach Einreichung des Angebots. Der Entscheid verdient Beachtung, weil er diese drei Themen ausführlich und praxisrelevant aufarbeitet.
Sachverhalt
Eine interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft schrieb im selektiven Verfahren die Beschaffung einer Softwareapplikation für die Ablage und Verwaltung von Multimediadateien bei verschiedenen Polizeiorganisationen aus. Bemerkenswert an der Ausschreibung war, dass gleichzeitig Angebote für eine Standardsoftware und eine Individualentwicklung eingeholt wurden – der Variantenentscheid sollte erst auf Basis der Evaluationsergebnisse getroffen werden. Vier selektierte Unternehmen reichten Angebote ein, zwei mit einer Standardlösung, zwei mit einer Individualentwicklung.
Das günstigste Angebot (Standardsoftware, rund CHF 14.0 Mio.) stammte von der späteren Beschwerdeführerin, das teuerste (Individualentwicklung, rund CHF 18.8 Mio.) von der Zuschlagsempfängerin. Den Zuschlag erhielt letztere, weil sie bei den qualitativen Kriterien deutlich besser abschnitt – namentlich beim Lösungsangebot (Z1, 50 %) und bei den projektbezogenen Kriterien (Z2, 20 %). Die drittplatzierte Beschwerdeführerin zog ans Verwaltungsgericht.
Wann müssen Mängel der Ausschreibungsunterlagen gerügt werden?
Bevor das Gericht die materiellen Rügen prüfte, hatte es eine wichtige prozessuale Frage zu klären: Können Rügen zur Preisbewertungsmethode überhaupt noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Zuschlag vorgebracht werden, wenn die Ausschreibung selbst unangefochten blieb?
Die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen Präqualifikation blieben tatsächlich unangefochten. Die Gewichtung des Preises mit 20 % und die gleichzeitige Ausschreibung von Standardsoftware und Individualentwicklung waren damit nicht mehr angreifbar. Anders verhielt es sich jedoch mit der konkreten Methode der Preisbewertung, d.h. der Preiskurve: Diese hatte die Vergabestelle erst mit den Ausschreibungsunterlagen Angebotsanfrage bekannt gegeben – einem Dokument, das fast einen Monat nach der Einladung zur Offertstellung veröffentlicht wurde. Die Beschwerdefrist von 20 Tagen war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.
Das Gericht bestätigte deshalb: Stehen Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit der Ausschreibung zur Verfügung, können Mängel noch mit dem nächsten anfechtbaren Verfahrensakt – hier dem Zuschlag – geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin durfte die Rügen zur Preiskurve damit rechtzeitig erheben (E. 7.3). Vergabestellen sind deshalb gut beraten, Ausschreibungsunterlagen inkl. der Bewertungsmethoden gleichzeitig mit der Ausschreibung zu publizieren. Wer dies nicht tut, verlängert faktisch das Anfechtungsfenster bis zum Zuschlag.
Die Preisspanne: Gewichtung auf dem Papier vs. Gewichtung in der Realität
Die Vergabestelle gewichtete den Preis (Z3) mit 20 % – dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen Minimum bei komplexen Beschaffungen (E. 9.5). Zusätzlich legte sie eine lineare Preisbewertung mit einer Preisspanne von 100 % fest. Das Zusammenspiel dieser beiden Faktoren war zu viel.
Denn wenn das teuerste Angebot noch immer 65,5 % der Maximalpunktzahl beim Preis erhält, dann kommt der Preis rechnerisch nicht mehr mit 20 %, sondern nur noch mit rund 7 % zur Geltung. Die publizierten 20 % Gewichtung werden durch die flache Preiskurve faktisch auf ein Drittel reduziert. Das Gericht formuliert es so: Die Vergabestelle hat den Preis zur «quantité négligeable» gemacht (E. 9.6).
Das Gericht hält fest, dass eine Preisspanne von maximal 50 % geboten gewesen wäre – und dies hätte die Vergabestelle auch wissen müssen. Denn bereits die im Präqualifikationsverfahren eingeholten Richtofferten liessen erkennen, dass sich die Angebotspreise in einer überschaubaren Bandbreite bewegen würden. Tatsächlich lagen die vier Angebote dann zwischen CHF 14.0 Mio. und CHF 18.8 Mio., also innerhalb einer Spanne von 34,5 %. Eine Nullpunktsgrenze bei 100 % über dem günstigsten Angebot war damit schlicht unrealistisch und vergaberechtswidrig (E. 9.7).
Das Gericht weist ausserdem darauf hin, dass eine nachträgliche Anpassung der Preisformel gestützt auf die tatsächlich eingegangenen Angebote zulässig – und hier sogar geboten – gewesen wäre. Die Vergabestelle hat diese Möglichkeit nicht genutzt (E. 9.7 f.). Die Botschaft für die Praxis ist klar: Die Preisspanne und die Preisgewichtung sind keine unabhängigen Grössen. Wer den Preis tief gewichtet, hat bei der Preisspanne weniger Spielraum – und muss umso genauer hinschauen, ob die gewählte Kurve das publizierte Gewicht auch effektiv widerspiegelt.
Die Bewertungsskala: Was publiziert wird, gilt
Ein zweiter, davon unabhängiger Mangel betrifft die verwendete Bewertungsskala. Die Ausschreibungsunterlagen sahen für das Zuschlagskriterium Z1 eine dreistufige Skala vor: «Erfüllt» (100 %), «teilweise erfüllt» (50 %), «nicht erfüllt» (0 %). Die Vergabestelle wandte diese Skala bei den funktionalen Anforderungen korrekt an, wich bei den Projektanforderungen (Z1.2) sowie bei den Kriterien Z2 und Z4 jedoch ohne jede Ankündigung auf eine vierstufige Skala ab: 0 % / 50 % / 75 % / 100 %.
Das Gericht beanstandet dies doppelt: Einerseits war die Abweichung von der publizierten Skala beim Z1.2 schlicht ausschreibungswidrig und verletzte das Transparenzgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Was in den Ausschreibungsunterlagen steht, bindet – und zwar die Vergabestelle genauso wie die Anbietenden (E. 10.3.4). Andererseits war die vierstufige Skala mit dem Sprung von 0 % direkt auf 50 % auch materiell unzulässig. Ein solcher Sprung verunmöglicht eine sachgerechte Differenzierung im unteren Qualitätsbereich: Leistungen, die die Erwartungen überhaupt nicht oder bloss marginal erfüllen, werden gleich behandelt (E. 10.4.1, 10.5.1).
Meines Erachtens ist dies ein Fehler, der in der Praxis häufiger vorkommt als man denkt: Die Vergabestelle legt in den Unterlagen eine Bewertungsskala fest, wendet dann aber intern eine andere an – sei es aus Gewohnheit, sei es weil ein anderes Tool verwendet wird.
Unzulässige Offertänderung: Was eingereicht wird, zählt
Ein dritter Punkt betraf das Angebot der Zuschlagsempfängerin selbst. Die Ausschreibungsunterlagen verlangten ausdrücklich eine native iOS-Applikation. In der schriftlichen Offerte bot die Zuschlagsempfängerin jedoch eine andere Lösung an. An der Angebotspräsentation erklärte sie dann, sie könne stattdessen auch eine native iOS-Applikation entwickeln – dies habe keine Kostenfolge.
Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote nach ihrer Einreichung. Was an der Angebotspräsentation gesagt wird, ist keine zulässige Bereinigung im Sinn von Art. 39 IVöB, sondern eine unzulässige nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts. Die Vergabestelle hätte dies bei der Bewertung nicht berücksichtigen dürfen (E. 10.2.2).
Dieser Punkt berührt ein grundsätzliches Problem bei Angebotspräsentationen: Anbieter nutzen diese manchmal, um Schwächen ihrer Offerte zu «reparieren». Das ist vergaberechtlich unzulässig. Vergabestellen sollten bei Angebotspräsentationen klar kommunizieren, dass ausschliesslich das schriftliche Angebot massgebend ist und mündliche Ergänzungen nicht bewertet werden können.
Ergebnis
Das Verwaltungsgericht hob den Zuschlag auf und wies die Sache zur umfassenden Neubewertung zurück.
Der Entscheid macht klar: Die publizierte prozentuale Gewichtung eines Zuschlagskriteriums ist nicht gleichbedeutend mit seinem effektiven Gewicht in der Bewertung. Erst das Zusammenspiel zwischen Gewichtung und Bewertungsmethode – bei der Preisbewertung namentlich die Preisspanne – bestimmt, wie stark ein Kriterium im Ergebnis tatsächlich ins Gewicht fällt. Diese Wechselwirkung ist bei der Gestaltung der Ausschreibung von Anfang an im Blick zu behalten.
Das Verwaltungsgericht Bern hat in einem kürzlich publizierten Entscheid den Zuschlag für eine grössere IT-Beschaffung aufgehoben und die Sache zur Neubewertung zurückgewiesen. Im Zentrum steht eine Kombination von Fehlern, die in der Praxis häufig anzutreffen sind: eine Preisspanne, die das Preiskriterium faktisch aushöhlt, eine Bewertungsskala, die von den Ausschreibungsunterlagen abweicht, und eine unzulässige Offertänderung nach Einreichung des Angebots. Der Entscheid verdient Beachtung, weil er diese drei Themen ausführlich und praxisrelevant aufarbeitet.
Sachverhalt
Eine interkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft schrieb im selektiven Verfahren die Beschaffung einer Softwareapplikation für die Ablage und Verwaltung von Multimediadateien bei verschiedenen Polizeiorganisationen aus. Bemerkenswert an der Ausschreibung war, dass gleichzeitig Angebote für eine Standardsoftware und eine Individualentwicklung eingeholt wurden – der Variantenentscheid sollte erst auf Basis der Evaluationsergebnisse getroffen werden. Vier selektierte Unternehmen reichten Angebote ein, zwei mit einer Standardlösung, zwei mit einer Individualentwicklung.
Das günstigste Angebot (Standardsoftware, rund CHF 14.0 Mio.) stammte von der späteren Beschwerdeführerin, das teuerste (Individualentwicklung, rund CHF 18.8 Mio.) von der Zuschlagsempfängerin. Den Zuschlag erhielt letztere, weil sie bei den qualitativen Kriterien deutlich besser abschnitt – namentlich beim Lösungsangebot (Z1, 50 %) und bei den projektbezogenen Kriterien (Z2, 20 %). Die drittplatzierte Beschwerdeführerin zog ans Verwaltungsgericht.
Wann müssen Mängel der Ausschreibungsunterlagen gerügt werden?
Bevor das Gericht die materiellen Rügen prüfte, hatte es eine wichtige prozessuale Frage zu klären: Können Rügen zur Preisbewertungsmethode überhaupt noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Zuschlag vorgebracht werden, wenn die Ausschreibung selbst unangefochten blieb?
Die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen Präqualifikation blieben tatsächlich unangefochten. Die Gewichtung des Preises mit 20 % und die gleichzeitige Ausschreibung von Standardsoftware und Individualentwicklung waren damit nicht mehr angreifbar. Anders verhielt es sich jedoch mit der konkreten Methode der Preisbewertung, d.h. der Preiskurve: Diese hatte die Vergabestelle erst mit den Ausschreibungsunterlagen Angebotsanfrage bekannt gegeben – einem Dokument, das fast einen Monat nach der Einladung zur Offertstellung veröffentlicht wurde. Die Beschwerdefrist von 20 Tagen war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen.
Das Gericht bestätigte deshalb: Stehen Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht gleichzeitig mit der Ausschreibung zur Verfügung, können Mängel noch mit dem nächsten anfechtbaren Verfahrensakt – hier dem Zuschlag – geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin durfte die Rügen zur Preiskurve damit rechtzeitig erheben (E. 7.3). Vergabestellen sind deshalb gut beraten, Ausschreibungsunterlagen inkl. der Bewertungsmethoden gleichzeitig mit der Ausschreibung zu publizieren. Wer dies nicht tut, verlängert faktisch das Anfechtungsfenster bis zum Zuschlag.
Die Preisspanne: Gewichtung auf dem Papier vs. Gewichtung in der Realität
Die Vergabestelle gewichtete den Preis (Z3) mit 20 % – dem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen Minimum bei komplexen Beschaffungen (E. 9.5). Zusätzlich legte sie eine lineare Preisbewertung mit einer Preisspanne von 100 % fest. Das Zusammenspiel dieser beiden Faktoren war zu viel.
Denn wenn das teuerste Angebot noch immer 65,5 % der Maximalpunktzahl beim Preis erhält, dann kommt der Preis rechnerisch nicht mehr mit 20 %, sondern nur noch mit rund 7 % zur Geltung. Die publizierten 20 % Gewichtung werden durch die flache Preiskurve faktisch auf ein Drittel reduziert. Das Gericht formuliert es so: Die Vergabestelle hat den Preis zur «quantité négligeable» gemacht (E. 9.6).
Das Gericht hält fest, dass eine Preisspanne von maximal 50 % geboten gewesen wäre – und dies hätte die Vergabestelle auch wissen müssen. Denn bereits die im Präqualifikationsverfahren eingeholten Richtofferten liessen erkennen, dass sich die Angebotspreise in einer überschaubaren Bandbreite bewegen würden. Tatsächlich lagen die vier Angebote dann zwischen CHF 14.0 Mio. und CHF 18.8 Mio., also innerhalb einer Spanne von 34,5 %. Eine Nullpunktsgrenze bei 100 % über dem günstigsten Angebot war damit schlicht unrealistisch und vergaberechtswidrig (E. 9.7).
Das Gericht weist ausserdem darauf hin, dass eine nachträgliche Anpassung der Preisformel gestützt auf die tatsächlich eingegangenen Angebote zulässig – und hier sogar geboten – gewesen wäre. Die Vergabestelle hat diese Möglichkeit nicht genutzt (E. 9.7 f.). Die Botschaft für die Praxis ist klar: Die Preisspanne und die Preisgewichtung sind keine unabhängigen Grössen. Wer den Preis tief gewichtet, hat bei der Preisspanne weniger Spielraum – und muss umso genauer hinschauen, ob die gewählte Kurve das publizierte Gewicht auch effektiv widerspiegelt.
Die Bewertungsskala: Was publiziert wird, gilt
Ein zweiter, davon unabhängiger Mangel betrifft die verwendete Bewertungsskala. Die Ausschreibungsunterlagen sahen für das Zuschlagskriterium Z1 eine dreistufige Skala vor: «Erfüllt» (100 %), «teilweise erfüllt» (50 %), «nicht erfüllt» (0 %). Die Vergabestelle wandte diese Skala bei den funktionalen Anforderungen korrekt an, wich bei den Projektanforderungen (Z1.2) sowie bei den Kriterien Z2 und Z4 jedoch ohne jede Ankündigung auf eine vierstufige Skala ab: 0 % / 50 % / 75 % / 100 %.
Das Gericht beanstandet dies doppelt: Einerseits war die Abweichung von der publizierten Skala beim Z1.2 schlicht ausschreibungswidrig und verletzte das Transparenzgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Was in den Ausschreibungsunterlagen steht, bindet – und zwar die Vergabestelle genauso wie die Anbietenden (E. 10.3.4). Andererseits war die vierstufige Skala mit dem Sprung von 0 % direkt auf 50 % auch materiell unzulässig. Ein solcher Sprung verunmöglicht eine sachgerechte Differenzierung im unteren Qualitätsbereich: Leistungen, die die Erwartungen überhaupt nicht oder bloss marginal erfüllen, werden gleich behandelt (E. 10.4.1, 10.5.1).
Meines Erachtens ist dies ein Fehler, der in der Praxis häufiger vorkommt als man denkt: Die Vergabestelle legt in den Unterlagen eine Bewertungsskala fest, wendet dann aber intern eine andere an – sei es aus Gewohnheit, sei es weil ein anderes Tool verwendet wird.
Unzulässige Offertänderung: Was eingereicht wird, zählt
Ein dritter Punkt betraf das Angebot der Zuschlagsempfängerin selbst. Die Ausschreibungsunterlagen verlangten ausdrücklich eine native iOS-Applikation. In der schriftlichen Offerte bot die Zuschlagsempfängerin jedoch eine andere Lösung an. An der Angebotspräsentation erklärte sie dann, sie könne stattdessen auch eine native iOS-Applikation entwickeln – dies habe keine Kostenfolge.
Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote nach ihrer Einreichung. Was an der Angebotspräsentation gesagt wird, ist keine zulässige Bereinigung im Sinn von Art. 39 IVöB, sondern eine unzulässige nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts. Die Vergabestelle hätte dies bei der Bewertung nicht berücksichtigen dürfen (E. 10.2.2).
Dieser Punkt berührt ein grundsätzliches Problem bei Angebotspräsentationen: Anbieter nutzen diese manchmal, um Schwächen ihrer Offerte zu «reparieren». Das ist vergaberechtlich unzulässig. Vergabestellen sollten bei Angebotspräsentationen klar kommunizieren, dass ausschliesslich das schriftliche Angebot massgebend ist und mündliche Ergänzungen nicht bewertet werden können.
Ergebnis
Das Verwaltungsgericht hob den Zuschlag auf und wies die Sache zur umfassenden Neubewertung zurück.
Der Entscheid macht klar: Die publizierte prozentuale Gewichtung eines Zuschlagskriteriums ist nicht gleichbedeutend mit seinem effektiven Gewicht in der Bewertung. Erst das Zusammenspiel zwischen Gewichtung und Bewertungsmethode – bei der Preisbewertung namentlich die Preisspanne – bestimmt, wie stark ein Kriterium im Ergebnis tatsächlich ins Gewicht fällt. Diese Wechselwirkung ist bei der Gestaltung der Ausschreibung von Anfang an im Blick zu behalten.