Elektronische Beschaffungsverfahren im Kanton Zürich: Gelten das neue VRG und die VEVV auch für das öffentliche Beschaffungsverfahren?
Elektronische Beschaffungsverfahren im Kanton Zürich: Gelten das neue VRG und die VEVV auch für das öffentliche Beschaffungsverfahren?
12. Oktober 2026
12. Oktober 2026
Am 1. Januar 2027 treten im Kanton Zürich neue Regeln für elektronische Verfahrenshandlungen in Kraft. Zu klären ist, ob sie auch für öffentliche Beschaffungsverfahren gelten. Nach der hier vertretenen Auffassung gehen die IVöB, das Zürcher Beitrittsgesetz und die SVO den allgemeinen Regeln von VRG und VEVV vor. Die Vergabestelle kann die elektronische Angebotseinreichung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 IVöB zulassen oder vorschreiben; dabei gilt im Kanton Zürich § 7 SVO. Entscheidend ist jeweils, ob das Beschaffungsrecht eine Frage abschliessend regelt oder durch VRG und VEVV ergänzt wird. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gelten das VRG und die VEVV subsidiär.
Ausgangslage: die neuen Regeln von VRG und VEVV
Nach § 4b VRG können Verfahrenshandlungen grundsätzlich auf Papier oder elektronisch vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die in § 4d VRG vorgesehene Pflicht zum elektronischen Verkehr. Verwaltungsbehörden verkehren demnach elektronisch mit anderen Verwaltungsbehörden, mit den nach § 4d Abs. 2 VRG verpflichteten Personen sowie mit Personen, die eine Eingabe elektronisch eingereicht oder auf dem massgeblichen Kanal ihre Bereitschaft zum elektronischen Verkehr erklärt haben. Verpflichtet sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit insbesondere Personen, die Parteien vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten vertreten, nach dem Anwaltsgesetz zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind oder als Substitutinnen und Substituten aufgrund einer einstweiligen Bewilligung tätig werden. Die VEVV konkretisiert den elektronischen Verkehr und legt insbesondere die Anforderungen an den massgeblichen Kanal fest.
Die Tragweite dieser Regelungen für das allgemeine Verwaltungsverfahren ist erheblich. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie auch auf das öffentliche Beschaffungsverfahren Anwendung finden.
Das Beschaffungsrecht als besondere Regelung
Ausgangspunkt bildet § 4 VRG. Danach finden die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren nur Anwendung, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. Für öffentliche Beschaffungen enthalten die IVöB 2019, das Zürcher Beitrittsgesetz und die SVO besondere Regelungen. Diese tragen den spezifischen Anforderungen des Vergabeverfahrens Rechnung und gehen den allgemeinen Bestimmungen des VRG als Spezialrecht vor.
Diese spezialgesetzliche Ausgestaltung ist sachlich begründet. Das Vergabeverfahren unterscheidet sich strukturell von einem gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Einparteienverfahren. Mehrere Anbieterinnen und Anbieter reichen gleichzeitig verbindliche Angebote ein, die regelmässig Geschäftsgeheimnisse enthalten. Bis zur Angebotsöffnung sind Vertraulichkeit und Unveränderbarkeit der Unterlagen sicherzustellen; anschliessend müssen die Angebote nach einheitlichen Massstäben geprüft und bewertet werden. Die IVöB enthält deshalb eigenständige Vorschriften über Fristen, Form und Einreichung der Angebote, Angebotsöffnung, Bereinigung, Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Ausschluss, Zuschlag und Eröffnung von Verfügungen. Diese lex specialis dient dem Wettbewerb, der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter sowie dem Schutz vertraulicher Angaben. Auch das Beschwerdeverfahren und der Rechtsschutz unterscheiden sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Verwaltungsverfahren.
§ 3 Abs. 2 BeiG IVöB erklärt das VRG ausdrücklich für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend anwendbar, soweit die IVöB keine abweichende Regelung enthält. Für das vorgelagerte Ausschreibungs-, Angebots- und Zuschlagsverfahren fehlt ein entsprechender Verweis. Systematisch spricht dies dafür, das VRG in diesem Verfahrensstadium nur ergänzend heranzuziehen, wenn das Beschaffungsrecht eine Frage nicht regelt und die Anwendung mit dessen System und Zweck vereinbar ist.
Konkrete Unterschiede der Regelungen für elektronische Verfahrenshandlungen
Zu den zentralen Verfahrenshandlungen des öffentlichen Beschaffungswesens zählen insbesondere die Publikation der Ausschreibung, die Einreichung der Angebote und die Eröffnung des Zuschlags. Für diese Schritte sieht die IVöB eigenständige Formvorschriften vor. Ausschreibungen sowie Zuschläge im offenen und selektiven Verfahren sind gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB auf der Internetplattform simap.ch zu veröffentlichen. Der Zuschlag wird damit grundsätzlich elektronisch publiziert. Art. 51 Abs. 1 IVöB ermöglicht jedoch, Verfügungen entweder durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen und Anbieter zu eröffnen. Eine ausschliesslich digitale Eröffnung des Zuschlags schreibt die IVöB folglich nicht vor.
Auch die Einreichung von Angeboten als zentrale Verfahrenshandlung ist in der IVöB besonders geregelt. Die Vereinbarung schreibt weder generell die elektronische Einreichung noch die Papierform vor, sondern überlässt die Festlegung der Vergabestelle.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 IVöB entscheidet die Vergabestelle, ob Angebote und Teilnahmeanträge elektronisch eingereicht werden können oder müssen (vgl. FöB-Vorstand, Empfehlung zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe, 28. Januar 2025, S. 2). Form und Methode der Einreichung sind in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Nach überwiegender Auffassung ist die Vergabestelle damit befugt, die elektronische Einreichung verbindlich vorzuschreiben. In diesem Fall steht privaten Unternehmen beziehungsweise Anbieterinnen und Anbietern – anders als nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts – kein Wahlrecht zwischen elektronischer Einreichung und Papierform zu. Für den Kanton Zürich konkretisiert § 7 SVO diese Vorgaben. Die gewählte Lösung muss die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit und Unveränderbarkeit der Eingaben gewährleisten. Erforderlich ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES, eine Signatur nach dem europäischen eIDAS-Standard oder eine gleichwertige Signatur.
Das Beschaffungsrecht weicht damit bewusst vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ab. Nicht zum elektronischen Verkehr verpflichtete Private können nach dem VRG grundsätzlich zwischen Papierform und elektronischer Eingabe wählen. Im Vergabeverfahren kann die Vergabestelle demgegenüber eine ausschliesslich digitale Angebotseinreichung anordnen. Umgekehrt besteht für die Vergabestelle nach der IVöB keine allgemeine Pflicht, einen elektronischen Einreichungskanal zur Verfügung zu stellen.
Kommunikation und Eröffnung von Verfügungen
Art. 48 und 51 IVöB regeln die Publikation und Eröffnung beschaffungsrechtlicher Verfügungen. Im offenen und selektiven Verfahren werden insbesondere Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch auf simap.ch veröffentlicht. Die Eröffnung durch Publikation kann die individuelle Zustellung ersetzen. Diese Spezialregelung knüpft die Rechtswirkungen nicht an den erstmaligen Abruf über einen massgeblichen Kanal nach VEVV, sondern an die im Beschaffungsrecht vorgesehene Veröffentlichung. Für die rechtsgültige Eröffnung des Zuschlags ist daher grundsätzlich die IVöB massgebend.
Die Abweichungen zwischen IVöB und VRG beschränken sich nicht auf elektronische Verfahrenshandlungen. Auch hinsichtlich Akteneinsicht und Rechtsschutz enthält die IVöB besondere Regelungen. Nach Art. 57 IVöB besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren. Ferner kommt einer Beschwerde gemäss Art. 54 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu; diese kann nur auf Gesuch hin gewährt werden. Diese Abweichungen bestätigen den eigenständigen verfahrensrechtlichen Charakter der IVöB.
Fristen für die Angebotseinreichung
Entsprechendes gilt für die Fristenordnung. Die Bestimmungen des revidierten § 12 VRG über die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen und die Wiederherstellung versäumter Fristen lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frist zur Angebotseinreichung übertragen. Im Vergabeverfahren gelten insoweit strengere Anforderungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass sämtliche Anbieterinnen und Anbieter über denselben Zeitraum für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen. Eine individuelle Fristerstreckung oder die nachträgliche Zulassung eines verspäteten Angebots würde diesen Grundsatz verletzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Angebot in Papierform oder digital eingereicht wird. Auch bei elektronischer Einreichung darf ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot daher grundsätzlich weder berücksichtigt noch nachträglich entgegengenommen werden. Diese strenge Praxis bestätigt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025. Die Anbieterin hatte ihr Angebot zwar vor Fristablauf auf simap.ch hochgeladen, den Einreicheprozess jedoch nicht vollständig abgeschlossen. Das Angebot galt deshalb als verspätet.
IVöB, Zürcher Beitrittsgesetz und SVO bilden demnach für die hier behandelten Verfahrenshandlungen eine besondere Regelungsordnung. Das Zürcher Beitrittsgesetz überträgt dem Regierungsrat ausdrücklich die Kompetenz, die digitale Einreichung näher zu regeln. Davon hat der Regierungsrat mit § 7 SVO Gebrauch gemacht. Diese Vorgaben sind im Kanton Zürich verbindlich. Nach der hier vertretenen Auffassung können die allgemeinen Bestimmungen von VRG und VEVV die besonderen beschaffungsrechtlichen Regelungen weder verdrängen noch verändern. Eine ergänzende Anwendung bleibt jedoch möglich, soweit das Beschaffungsrecht eine Frage offenlässt und die Ergänzung mit seinem System und Zweck vereinbar ist.
Unterschiedliche Auffassungen von BPUK/FöB und Kanton Zürich
Diese Auffassung wird auch von der BPUK und ihrem Fachorgan öffentliches Beschaffungswesen (FöB) vertreten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Empfehlung des FöB-Vorstandes zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe vom 28. Januar 2025[1]. Darin wird Art. 34 Abs. 2 IVöB ausdrücklich als übergeordnetes interkantonales Recht und als spezialgesetzliche Norm qualifiziert, die den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Kantone vorgeht. Nach Auffassung des FöB entscheidet die Vergabestelle gestützt auf die IVöB, ob elektronische Angebote ausgeschlossen, als Alternative zur Papierform zugelassen oder verbindlich vorgeschrieben werden. Kantonale Regelungen über elektronische Eingaben im allgemeinen Verwaltungsverfahren beschränken diese Entscheidungsbefugnis demnach nicht.
Die Empfehlung stellt zugleich klar, dass die elektronische Angebotseinreichung an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gemäss Art. 36 lit. e IVöB müssen die Ausschreibungsunterlagen allfällige Anforderungen an Authentifizierung und Verschlüsselung bezeichnen. Im Staatsvertragsbereich verlangt Art. IV:3 GPA zudem allgemein verfügbare und kompatible Systeme sowie Mechanismen, welche die Integrität der Angebote, den Zeitpunkt ihres Eingangs und den Schutz vor unbefugtem Zugriff gewährleisten. Massgebend sind damit beschaffungsrechtliche Anforderungen an Authentizität, Unveränderbarkeit und Vertraulichkeit und nicht die allgemeinen Vorgaben der VEVV an einen massgeblichen Kanal.
Die BPUK hält in ihren Erläuterungen zu Art. 34 IVöB[2] fest, dass die Vergabestelle bestimmt, ob eine elektronische Angebotseinreichung zulässig oder zwingend ist. Sie ist dabei nicht an kantonale Bestimmungen gebunden, die für Eingaben in Verwaltungsverfahren die Papierform oder eine besondere elektronische Form vorsehen. Art. 34 IVöB geht als übergeordnetes und besonderes Recht vor. Diese Sicht entspricht dem Aufbau des harmonisierten Beschaffungsrechts und wird auch durch den Beschaffungsleitfaden TRIAS gestützt, der die IVöB als eigenständige Grundlage des Vergabeverfahrens behandelt.
Die Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich vertritt demgegenüber in ihrer Empfehlung vom 17. September 2026[3] die Auffassung, dass VRG und VEVV grundsätzlich auch bei elektronischen Verfahrenshandlungen im Beschaffungswesen zu beachten sind. Sie weist insbesondere darauf hin, dass simap.ch die Anforderungen an einen massgeblichen Kanal nach VEVV nach heutigem Stand nicht vollständig erfüllt und deshalb nicht für sämtliche Verfahrensschritte als ausschliesslicher Zustellkanal eingesetzt werden kann.
Einschätzung
Für das vorgelagerte Vergabeverfahren überzeugt diese Auffassung nach der hier vertretenen Ansicht nicht vollständig. Sie misst dem Vorbehalt von § 4 VRG und den besonderen Regelungen des Beschaffungsrechts zu wenig Gewicht bei. Eine uneingeschränkte parallele Anwendung von VRG und VEVV könnte zu Wertungswidersprüchen führen: Art. 34 Abs. 2 IVöB erlaubt der Vergabestelle, eine ausschliesslich digitale Angebotseinreichung vorzuschreiben, während nicht zum elektronischen Verkehr verpflichtete Private nach dem allgemeinen VRG grundsätzlich zwischen Papierform und elektronischer Eingabe wählen können. Ebenso könnte die Eröffnung durch Publikation gemäss Art. 51 IVöB durch zusätzliche Anforderungen an den elektronischen Abruf überlagert werden. Diese Spannungen sprechen für den Vorrang der besonderen beschaffungsrechtlichen Regeln. Da die kantonale Empfehlung eine andere Auffassung vertritt und eine gerichtliche Klärung noch aussteht, verbleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Praktische Folgen für Vergabestellen
Vergabestellen können weiterhin die Einreichung von Angeboten in Papierform verlangen, die elektronische Einreichung zulassen oder diese verbindlich vorschreiben. Entscheiden sie sich für eine digitale Einreichung, sind die besonderen Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 IVöB und § 7 SVO einzuhalten. Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung von § 7 SVO hat der Kanton Zürich die Anforderungen an die Signatur ausdrücklich neu geregelt und damit eine Spezialnorm für die digitale Angebotseinreichung geschaffen. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht insoweit kein Raum für zusätzliche oder abweichende Formerfordernisse nach VRG oder VEVV. Wegen der gegenteiligen Empfehlung der Kommission Beschaffungswesen sollten Vergabestellen bis zu einer gerichtlichen Klärung jedoch bei weiteren elektronischen Verfahrenshandlungen jeweils prüfen und dokumentieren, ob vorsorglich ein massgeblicher Kanal nach VEVV einzubeziehen ist.
Für die digitale Angebotseinreichung gelten im Einzelnen folgende Anforderungen:
- Vorgängige Festlegung: Nach Art. 34 Abs. 2 IVöB ist eine elektronische Angebotseinreichung nur zulässig, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Die Vergabestelle muss klar angeben, ob die elektronische Einreichung fakultativ oder zwingend ist.
- Verbindliche Form und Methode: Die Vergabestelle muss den zu verwendenden Übermittlungsweg, die zulässigen Dateiformate, allfällige Grössenbeschränkungen und die verlangte Struktur der Eingabe eindeutig festlegen. Die Anbieterinnen und Anbieter müssen den vorgeschriebenen Weg einhalten.
- Fristgerechter Eingang: Massgebend ist der vollständige Eingang des Angebots im bezeichneten System vor Ablauf der Angebotsfrist. Die Ausschreibungsunterlagen sollten festlegen, wie der Eingang bestätigt und welcher Zeitstempel verwendet wird. Das Risiko einer verspäteten oder unvollständigen Übermittlung trägt grundsätzlich die Anbieterin oder der Anbieter.
- Identität und Zeichnungsberechtigung: Die gewählte Lösung muss die Identität der Anbieterin oder des Anbieters zuverlässig feststellen lassen. Zudem muss erkennbar sein, dass das Angebot von den erforderlichen zeichnungsberechtigten Personen verbindlich abgegeben wurde.
- Elektronische Signatur: Nach § 7 SVO ist das Angebot mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 2 lit. e ZertES, einer Signatur nach dem europäischen eIDAS-Standard oder einer gleichwertigen Signatur zu versehen. Die Signatur muss von den nach den Ausschreibungsunterlagen erforderlichen zeichnungsberechtigten Personen stammen.
- Vertraulichkeit: Der Übermittlungsweg muss verhindern, dass unbefugte Personen vor der vorgesehenen Öffnung Kenntnis vom Inhalt des Angebots erhalten. Eine unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.
- Unveränderbarkeit und Nachweis: Nach der Einreichung muss erkennbar bleiben, dass die übermittelten Unterlagen nicht verändert wurden. Der Eingang, der Zeitpunkt der Übermittlung und die eingereichten Dateien müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Vollständigkeit und Lesbarkeit: Die Ausschreibungsunterlagen müssen bestimmen, welche Dokumente elektronisch einzureichen sind und welche technischen Anforderungen gelten. Die Dateien müssen vollständig, lesbar und in den verlangten Formaten eingereicht werden; Ausnahmen, etwa für grosse Pläne oder bearbeitbare Preisblätter, sind ausdrücklich zu regeln.
Insgesamt muss die gewählte Lösung eine fristgerechte, vertrauliche und unveränderte Übermittlung gewährleisten und den Eingang des Angebots zuverlässig dokumentieren.
Fazit
Für die Angebotseinreichung sowie für die Publikation und Eröffnung beschaffungsrechtlicher Verfügungen enthalten IVöB und SVO besondere Regelungen. Nach der hier vertretenen Auffassung gehen diese den allgemeinen Bestimmungen von VRG und VEVV vor. Eine ergänzende Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts kommt im vorgelagerten Vergabeverfahren nur in Betracht, wenn das Beschaffungsrecht eine Frage nicht regelt und die Ergänzung mit dessen System und Zweck vereinbar ist. Art. 34 Abs. 2 IVöB und § 7 SVO bilden die Grundlage für die digitale Angebotseinreichung; Art. 48 und 51 IVöB regeln die Publikation und Eröffnung von Verfügungen. Vergabestellen dürfen daher grundsätzlich eine elektronische Angebotseinreichung vorschreiben, ohne zusätzlich einen Papierweg offenzuhalten. Auch die Publikation des Zuschlags auf simap.ch ist nach den besonderen Regeln der IVöB rechtsgültig. Die Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich geht in ihrer Empfehlung vom 17. September 2026 teilweise von einer weitergehenden Bedeutung von VRG und VEVV aus. Bis zu einer gerichtlichen Klärung sollten Vergabestellen diese abweichende Auffassung in ihrer Verfahrensplanung berücksichtigen und die gewählten Kommunikations- und Zustellwege ausdrücklich regeln. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das VRG aufgrund des ausdrücklichen Verweises im BeiG IVöB subsidiär.
Exkurs: Elektronische Verfahrenshandlung und digitale Verfahrensführung
Elektronische Verfahrenshandlungen sind von einer umfassenden Digitalisierung des Verfahrens zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist für die Digitalisierung von Rechts- und Verwaltungsverfahren von allgemeiner Bedeutung: Häufig wird lediglich der Kommunikationskanal elektronisch ausgestaltet, während die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe weiterhin papiergeprägt bleiben. Auch die IVöB, die kantonalen Ausführungsbestimmungen und die Revision des VRG regeln im Wesentlichen den sicheren elektronischen Übermittlungsweg. Nicht geregelt wird hingegen, wie Informationen mittels strukturierter Formulare oder als maschinenlesbare Daten erfasst, verarbeitet und ausgewertet werden sollen. Der massgebliche Kanal erfüllt damit primär die Funktion eines elektronischen Briefkastens für Eingaben und behördliche Mitteilungen. Ursprünglich für die Papierform konzipierte Unterlagen, namentlich Angebote, werden dabei häufig lediglich in PDF-Dateien umgewandelt und elektronisch übermittelt.
Die Empfehlung des FöB-Vorstandes vom 28. Januar 2025 bezieht sich auf diese Form der elektronischen Angebotseinreichung. Vorrangig empfiehlt sie, das gesamte Angebot als durchsuchbare und kopierbare PDF-Datei einzureichen und von den zeichnungsberechtigten Personen mit qualifizierten elektronischen Signaturen nach ZertES oder eIDAS versehen zu lassen. Die Empfehlung ist unverbindlich und gibt den Stand von Ende Januar 2025 wieder. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass technische Entwicklungen und die Rechtsprechung zu einer weiteren Präzisierung der Praxis führen werden. Im Kanton Zürich ist darüber hinaus die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung von § 7 SVO zu berücksichtigen.
Die Anforderungen an einen elektronischen Übermittlungskanal beziehungsweise einen «elektronischen Briefkasten» lassen sich grundsätzlich verfahrensübergreifend normieren. Entsprechend können VRG und VEVV für unterschiedliche Verwaltungsverfahren gemeinsame Vorgaben zur sicheren Übermittlung vorsehen. Eine weitergehende Digitalisierung ist demgegenüber an den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens auszurichten. Sie setzt eine inhaltliche Klärung voraus, welche Informationen erhoben, in welcher Struktur sie erfasst und auf welche Weise sie anschliessend verarbeitet werden sollen.
Für das Beschaffungsverfahren folgt daraus, dass ein digitales Ausschreibungstool nicht auf die Entgegennahme von PDF-Dateien beschränkt sein kann. Preise, Mengen, Bestätigungen, Erklärungen oder die Zustimmung zu Bedingungen werden vielmehr unmittelbar in strukturierten Eingabefeldern erfasst; ergänzende Dokumente können weiterhin als Beilagen hochgeladen werden. Die wesentlichen Angebotsdaten stehen dadurch in einheitlicher und auswertbarer Form zur Verfügung. Dies ermöglicht der Vergabestelle eine effizientere Prüfung der Vollständigkeit und der formalen Anforderungen, die Kontrolle akzeptierter Bedingungen sowie die Automatisierung von Preisbewertungen und weiteren rechnerischen Auswertungen. Ebenso können die Prüfung, der Vergleich und die Bewertung der Angebote sowie die Dokumentation der Entscheide und der Zuschlagsbegründung digital unterstützt werden.
Ein anschauliches Beispiel bildet die elektronische Auktion nach Art. 35 IVöB. Nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote werden Preise oder andere quantifizierbare Angebotsbestandteile in mehreren elektronischen Runden angepasst. Das eingesetzte System muss die Eingaben anhand der vorgängig bekannt gegebenen Bewertungsmethode automatisiert auswerten und den Anbieterinnen und Anbietern ihre jeweilige Rangfolge oder die hierfür erforderlichen Informationen elektronisch anzeigen. Eine solche dynamische Bewertung kann nicht über einen blossen elektronischen Briefkasten erfolgen, der lediglich PDF-Dateien entgegennimmt. Erforderlich ist vielmehr ein spezialisiertes Beschaffungstool, das strukturierte Daten erfasst, Berechnungen ausführt und die Angebote fortlaufend neu rangiert.
Verfahrensspezifische Anforderungen an die Digitalisierung lassen sich nicht sachgerecht im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben erforderlich sind, sollten sie im jeweiligen Spezialrecht verankert werden. Für das öffentliche Beschaffungswesen bieten sich hierfür insbesondere die IVöB und ergänzend die kantonalen Submissionsverordnungen an. Dadurch können digitale Verfahren unter Berücksichtigung sowohl der Besonderheiten des Vergaberechts als auch der technischen Entwicklung fortentwickelt werden.
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[1] FöB-Vorstand, Empfehlung zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe, 28. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/foeb/public/de/aktuell/Empfehlung_FoeB-Vorstand_online_Angebotseingabe_Januar_2025.pdf (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).
[2] BPUK/FöB, Ausschreibungsunterlagen erstellen – Elektronische Angebote, Erläuterungen zu Art. 34 IVöB, abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/foeb/ivoeb-sg/neuerungen/ausschreibungsunterlagen-erstellen (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).
[3] Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich, Empfehlung ‹Elektronische Beschaffungsverfahren unter dem revidierten VRG›, 17. September 2026, abrufbar unter: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/beschaffung---einkäufe/empfehlung_kbw_elektronische_beschaffungsverfahren_def.pdf (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).
Am 1. Januar 2027 treten im Kanton Zürich neue Regeln für elektronische Verfahrenshandlungen in Kraft. Zu klären ist, ob sie auch für öffentliche Beschaffungsverfahren gelten. Nach der hier vertretenen Auffassung gehen die IVöB, das Zürcher Beitrittsgesetz und die SVO den allgemeinen Regeln von VRG und VEVV vor. Die Vergabestelle kann die elektronische Angebotseinreichung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 IVöB zulassen oder vorschreiben; dabei gilt im Kanton Zürich § 7 SVO. Entscheidend ist jeweils, ob das Beschaffungsrecht eine Frage abschliessend regelt oder durch VRG und VEVV ergänzt wird. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gelten das VRG und die VEVV subsidiär.
Ausgangslage: die neuen Regeln von VRG und VEVV
Nach § 4b VRG können Verfahrenshandlungen grundsätzlich auf Papier oder elektronisch vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die in § 4d VRG vorgesehene Pflicht zum elektronischen Verkehr. Verwaltungsbehörden verkehren demnach elektronisch mit anderen Verwaltungsbehörden, mit den nach § 4d Abs. 2 VRG verpflichteten Personen sowie mit Personen, die eine Eingabe elektronisch eingereicht oder auf dem massgeblichen Kanal ihre Bereitschaft zum elektronischen Verkehr erklärt haben. Verpflichtet sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit insbesondere Personen, die Parteien vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten vertreten, nach dem Anwaltsgesetz zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind oder als Substitutinnen und Substituten aufgrund einer einstweiligen Bewilligung tätig werden. Die VEVV konkretisiert den elektronischen Verkehr und legt insbesondere die Anforderungen an den massgeblichen Kanal fest.
Die Tragweite dieser Regelungen für das allgemeine Verwaltungsverfahren ist erheblich. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie auch auf das öffentliche Beschaffungsverfahren Anwendung finden.
Das Beschaffungsrecht als besondere Regelung
Ausgangspunkt bildet § 4 VRG. Danach finden die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren nur Anwendung, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. Für öffentliche Beschaffungen enthalten die IVöB 2019, das Zürcher Beitrittsgesetz und die SVO besondere Regelungen. Diese tragen den spezifischen Anforderungen des Vergabeverfahrens Rechnung und gehen den allgemeinen Bestimmungen des VRG als Spezialrecht vor.
Diese spezialgesetzliche Ausgestaltung ist sachlich begründet. Das Vergabeverfahren unterscheidet sich strukturell von einem gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Einparteienverfahren. Mehrere Anbieterinnen und Anbieter reichen gleichzeitig verbindliche Angebote ein, die regelmässig Geschäftsgeheimnisse enthalten. Bis zur Angebotsöffnung sind Vertraulichkeit und Unveränderbarkeit der Unterlagen sicherzustellen; anschliessend müssen die Angebote nach einheitlichen Massstäben geprüft und bewertet werden. Die IVöB enthält deshalb eigenständige Vorschriften über Fristen, Form und Einreichung der Angebote, Angebotsöffnung, Bereinigung, Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Ausschluss, Zuschlag und Eröffnung von Verfügungen. Diese lex specialis dient dem Wettbewerb, der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter sowie dem Schutz vertraulicher Angaben. Auch das Beschwerdeverfahren und der Rechtsschutz unterscheiden sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Verwaltungsverfahren.
§ 3 Abs. 2 BeiG IVöB erklärt das VRG ausdrücklich für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend anwendbar, soweit die IVöB keine abweichende Regelung enthält. Für das vorgelagerte Ausschreibungs-, Angebots- und Zuschlagsverfahren fehlt ein entsprechender Verweis. Systematisch spricht dies dafür, das VRG in diesem Verfahrensstadium nur ergänzend heranzuziehen, wenn das Beschaffungsrecht eine Frage nicht regelt und die Anwendung mit dessen System und Zweck vereinbar ist.
Konkrete Unterschiede der Regelungen für elektronische Verfahrenshandlungen
Zu den zentralen Verfahrenshandlungen des öffentlichen Beschaffungswesens zählen insbesondere die Publikation der Ausschreibung, die Einreichung der Angebote und die Eröffnung des Zuschlags. Für diese Schritte sieht die IVöB eigenständige Formvorschriften vor. Ausschreibungen sowie Zuschläge im offenen und selektiven Verfahren sind gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB auf der Internetplattform simap.ch zu veröffentlichen. Der Zuschlag wird damit grundsätzlich elektronisch publiziert. Art. 51 Abs. 1 IVöB ermöglicht jedoch, Verfügungen entweder durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen und Anbieter zu eröffnen. Eine ausschliesslich digitale Eröffnung des Zuschlags schreibt die IVöB folglich nicht vor.
Auch die Einreichung von Angeboten als zentrale Verfahrenshandlung ist in der IVöB besonders geregelt. Die Vereinbarung schreibt weder generell die elektronische Einreichung noch die Papierform vor, sondern überlässt die Festlegung der Vergabestelle.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 IVöB entscheidet die Vergabestelle, ob Angebote und Teilnahmeanträge elektronisch eingereicht werden können oder müssen (vgl. FöB-Vorstand, Empfehlung zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe, 28. Januar 2025, S. 2). Form und Methode der Einreichung sind in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen. Nach überwiegender Auffassung ist die Vergabestelle damit befugt, die elektronische Einreichung verbindlich vorzuschreiben. In diesem Fall steht privaten Unternehmen beziehungsweise Anbieterinnen und Anbietern – anders als nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts – kein Wahlrecht zwischen elektronischer Einreichung und Papierform zu. Für den Kanton Zürich konkretisiert § 7 SVO diese Vorgaben. Die gewählte Lösung muss die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit und Unveränderbarkeit der Eingaben gewährleisten. Erforderlich ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES, eine Signatur nach dem europäischen eIDAS-Standard oder eine gleichwertige Signatur.
Das Beschaffungsrecht weicht damit bewusst vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ab. Nicht zum elektronischen Verkehr verpflichtete Private können nach dem VRG grundsätzlich zwischen Papierform und elektronischer Eingabe wählen. Im Vergabeverfahren kann die Vergabestelle demgegenüber eine ausschliesslich digitale Angebotseinreichung anordnen. Umgekehrt besteht für die Vergabestelle nach der IVöB keine allgemeine Pflicht, einen elektronischen Einreichungskanal zur Verfügung zu stellen.
Kommunikation und Eröffnung von Verfügungen
Art. 48 und 51 IVöB regeln die Publikation und Eröffnung beschaffungsrechtlicher Verfügungen. Im offenen und selektiven Verfahren werden insbesondere Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch auf simap.ch veröffentlicht. Die Eröffnung durch Publikation kann die individuelle Zustellung ersetzen. Diese Spezialregelung knüpft die Rechtswirkungen nicht an den erstmaligen Abruf über einen massgeblichen Kanal nach VEVV, sondern an die im Beschaffungsrecht vorgesehene Veröffentlichung. Für die rechtsgültige Eröffnung des Zuschlags ist daher grundsätzlich die IVöB massgebend.
Die Abweichungen zwischen IVöB und VRG beschränken sich nicht auf elektronische Verfahrenshandlungen. Auch hinsichtlich Akteneinsicht und Rechtsschutz enthält die IVöB besondere Regelungen. Nach Art. 57 IVöB besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich erst im Beschwerdeverfahren. Ferner kommt einer Beschwerde gemäss Art. 54 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu; diese kann nur auf Gesuch hin gewährt werden. Diese Abweichungen bestätigen den eigenständigen verfahrensrechtlichen Charakter der IVöB.
Fristen für die Angebotseinreichung
Entsprechendes gilt für die Fristenordnung. Die Bestimmungen des revidierten § 12 VRG über die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen und die Wiederherstellung versäumter Fristen lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frist zur Angebotseinreichung übertragen. Im Vergabeverfahren gelten insoweit strengere Anforderungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass sämtliche Anbieterinnen und Anbieter über denselben Zeitraum für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen. Eine individuelle Fristerstreckung oder die nachträgliche Zulassung eines verspäteten Angebots würde diesen Grundsatz verletzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Angebot in Papierform oder digital eingereicht wird. Auch bei elektronischer Einreichung darf ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot daher grundsätzlich weder berücksichtigt noch nachträglich entgegengenommen werden. Diese strenge Praxis bestätigt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5700/2025 vom 3. Dezember 2025. Die Anbieterin hatte ihr Angebot zwar vor Fristablauf auf simap.ch hochgeladen, den Einreicheprozess jedoch nicht vollständig abgeschlossen. Das Angebot galt deshalb als verspätet.
IVöB, Zürcher Beitrittsgesetz und SVO bilden demnach für die hier behandelten Verfahrenshandlungen eine besondere Regelungsordnung. Das Zürcher Beitrittsgesetz überträgt dem Regierungsrat ausdrücklich die Kompetenz, die digitale Einreichung näher zu regeln. Davon hat der Regierungsrat mit § 7 SVO Gebrauch gemacht. Diese Vorgaben sind im Kanton Zürich verbindlich. Nach der hier vertretenen Auffassung können die allgemeinen Bestimmungen von VRG und VEVV die besonderen beschaffungsrechtlichen Regelungen weder verdrängen noch verändern. Eine ergänzende Anwendung bleibt jedoch möglich, soweit das Beschaffungsrecht eine Frage offenlässt und die Ergänzung mit seinem System und Zweck vereinbar ist.
Unterschiedliche Auffassungen von BPUK/FöB und Kanton Zürich
Diese Auffassung wird auch von der BPUK und ihrem Fachorgan öffentliches Beschaffungswesen (FöB) vertreten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Empfehlung des FöB-Vorstandes zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe vom 28. Januar 2025[1]. Darin wird Art. 34 Abs. 2 IVöB ausdrücklich als übergeordnetes interkantonales Recht und als spezialgesetzliche Norm qualifiziert, die den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Kantone vorgeht. Nach Auffassung des FöB entscheidet die Vergabestelle gestützt auf die IVöB, ob elektronische Angebote ausgeschlossen, als Alternative zur Papierform zugelassen oder verbindlich vorgeschrieben werden. Kantonale Regelungen über elektronische Eingaben im allgemeinen Verwaltungsverfahren beschränken diese Entscheidungsbefugnis demnach nicht.
Die Empfehlung stellt zugleich klar, dass die elektronische Angebotseinreichung an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Gemäss Art. 36 lit. e IVöB müssen die Ausschreibungsunterlagen allfällige Anforderungen an Authentifizierung und Verschlüsselung bezeichnen. Im Staatsvertragsbereich verlangt Art. IV:3 GPA zudem allgemein verfügbare und kompatible Systeme sowie Mechanismen, welche die Integrität der Angebote, den Zeitpunkt ihres Eingangs und den Schutz vor unbefugtem Zugriff gewährleisten. Massgebend sind damit beschaffungsrechtliche Anforderungen an Authentizität, Unveränderbarkeit und Vertraulichkeit und nicht die allgemeinen Vorgaben der VEVV an einen massgeblichen Kanal.
Die BPUK hält in ihren Erläuterungen zu Art. 34 IVöB[2] fest, dass die Vergabestelle bestimmt, ob eine elektronische Angebotseinreichung zulässig oder zwingend ist. Sie ist dabei nicht an kantonale Bestimmungen gebunden, die für Eingaben in Verwaltungsverfahren die Papierform oder eine besondere elektronische Form vorsehen. Art. 34 IVöB geht als übergeordnetes und besonderes Recht vor. Diese Sicht entspricht dem Aufbau des harmonisierten Beschaffungsrechts und wird auch durch den Beschaffungsleitfaden TRIAS gestützt, der die IVöB als eigenständige Grundlage des Vergabeverfahrens behandelt.
Die Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich vertritt demgegenüber in ihrer Empfehlung vom 17. September 2026[3] die Auffassung, dass VRG und VEVV grundsätzlich auch bei elektronischen Verfahrenshandlungen im Beschaffungswesen zu beachten sind. Sie weist insbesondere darauf hin, dass simap.ch die Anforderungen an einen massgeblichen Kanal nach VEVV nach heutigem Stand nicht vollständig erfüllt und deshalb nicht für sämtliche Verfahrensschritte als ausschliesslicher Zustellkanal eingesetzt werden kann.
Einschätzung
Für das vorgelagerte Vergabeverfahren überzeugt diese Auffassung nach der hier vertretenen Ansicht nicht vollständig. Sie misst dem Vorbehalt von § 4 VRG und den besonderen Regelungen des Beschaffungsrechts zu wenig Gewicht bei. Eine uneingeschränkte parallele Anwendung von VRG und VEVV könnte zu Wertungswidersprüchen führen: Art. 34 Abs. 2 IVöB erlaubt der Vergabestelle, eine ausschliesslich digitale Angebotseinreichung vorzuschreiben, während nicht zum elektronischen Verkehr verpflichtete Private nach dem allgemeinen VRG grundsätzlich zwischen Papierform und elektronischer Eingabe wählen können. Ebenso könnte die Eröffnung durch Publikation gemäss Art. 51 IVöB durch zusätzliche Anforderungen an den elektronischen Abruf überlagert werden. Diese Spannungen sprechen für den Vorrang der besonderen beschaffungsrechtlichen Regeln. Da die kantonale Empfehlung eine andere Auffassung vertritt und eine gerichtliche Klärung noch aussteht, verbleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Praktische Folgen für Vergabestellen
Vergabestellen können weiterhin die Einreichung von Angeboten in Papierform verlangen, die elektronische Einreichung zulassen oder diese verbindlich vorschreiben. Entscheiden sie sich für eine digitale Einreichung, sind die besonderen Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 IVöB und § 7 SVO einzuhalten. Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung von § 7 SVO hat der Kanton Zürich die Anforderungen an die Signatur ausdrücklich neu geregelt und damit eine Spezialnorm für die digitale Angebotseinreichung geschaffen. Nach der hier vertretenen Auffassung besteht insoweit kein Raum für zusätzliche oder abweichende Formerfordernisse nach VRG oder VEVV. Wegen der gegenteiligen Empfehlung der Kommission Beschaffungswesen sollten Vergabestellen bis zu einer gerichtlichen Klärung jedoch bei weiteren elektronischen Verfahrenshandlungen jeweils prüfen und dokumentieren, ob vorsorglich ein massgeblicher Kanal nach VEVV einzubeziehen ist.
Für die digitale Angebotseinreichung gelten im Einzelnen folgende Anforderungen:
- Vorgängige Festlegung: Nach Art. 34 Abs. 2 IVöB ist eine elektronische Angebotseinreichung nur zulässig, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Die Vergabestelle muss klar angeben, ob die elektronische Einreichung fakultativ oder zwingend ist.
- Verbindliche Form und Methode: Die Vergabestelle muss den zu verwendenden Übermittlungsweg, die zulässigen Dateiformate, allfällige Grössenbeschränkungen und die verlangte Struktur der Eingabe eindeutig festlegen. Die Anbieterinnen und Anbieter müssen den vorgeschriebenen Weg einhalten.
- Fristgerechter Eingang: Massgebend ist der vollständige Eingang des Angebots im bezeichneten System vor Ablauf der Angebotsfrist. Die Ausschreibungsunterlagen sollten festlegen, wie der Eingang bestätigt und welcher Zeitstempel verwendet wird. Das Risiko einer verspäteten oder unvollständigen Übermittlung trägt grundsätzlich die Anbieterin oder der Anbieter.
- Identität und Zeichnungsberechtigung: Die gewählte Lösung muss die Identität der Anbieterin oder des Anbieters zuverlässig feststellen lassen. Zudem muss erkennbar sein, dass das Angebot von den erforderlichen zeichnungsberechtigten Personen verbindlich abgegeben wurde.
- Elektronische Signatur: Nach § 7 SVO ist das Angebot mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 2 lit. e ZertES, einer Signatur nach dem europäischen eIDAS-Standard oder einer gleichwertigen Signatur zu versehen. Die Signatur muss von den nach den Ausschreibungsunterlagen erforderlichen zeichnungsberechtigten Personen stammen.
- Vertraulichkeit: Der Übermittlungsweg muss verhindern, dass unbefugte Personen vor der vorgesehenen Öffnung Kenntnis vom Inhalt des Angebots erhalten. Eine unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.
- Unveränderbarkeit und Nachweis: Nach der Einreichung muss erkennbar bleiben, dass die übermittelten Unterlagen nicht verändert wurden. Der Eingang, der Zeitpunkt der Übermittlung und die eingereichten Dateien müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Vollständigkeit und Lesbarkeit: Die Ausschreibungsunterlagen müssen bestimmen, welche Dokumente elektronisch einzureichen sind und welche technischen Anforderungen gelten. Die Dateien müssen vollständig, lesbar und in den verlangten Formaten eingereicht werden; Ausnahmen, etwa für grosse Pläne oder bearbeitbare Preisblätter, sind ausdrücklich zu regeln.
Insgesamt muss die gewählte Lösung eine fristgerechte, vertrauliche und unveränderte Übermittlung gewährleisten und den Eingang des Angebots zuverlässig dokumentieren.
Fazit
Für die Angebotseinreichung sowie für die Publikation und Eröffnung beschaffungsrechtlicher Verfügungen enthalten IVöB und SVO besondere Regelungen. Nach der hier vertretenen Auffassung gehen diese den allgemeinen Bestimmungen von VRG und VEVV vor. Eine ergänzende Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts kommt im vorgelagerten Vergabeverfahren nur in Betracht, wenn das Beschaffungsrecht eine Frage nicht regelt und die Ergänzung mit dessen System und Zweck vereinbar ist. Art. 34 Abs. 2 IVöB und § 7 SVO bilden die Grundlage für die digitale Angebotseinreichung; Art. 48 und 51 IVöB regeln die Publikation und Eröffnung von Verfügungen. Vergabestellen dürfen daher grundsätzlich eine elektronische Angebotseinreichung vorschreiben, ohne zusätzlich einen Papierweg offenzuhalten. Auch die Publikation des Zuschlags auf simap.ch ist nach den besonderen Regeln der IVöB rechtsgültig. Die Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich geht in ihrer Empfehlung vom 17. September 2026 teilweise von einer weitergehenden Bedeutung von VRG und VEVV aus. Bis zu einer gerichtlichen Klärung sollten Vergabestellen diese abweichende Auffassung in ihrer Verfahrensplanung berücksichtigen und die gewählten Kommunikations- und Zustellwege ausdrücklich regeln. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das VRG aufgrund des ausdrücklichen Verweises im BeiG IVöB subsidiär.
Exkurs: Elektronische Verfahrenshandlung und digitale Verfahrensführung
Elektronische Verfahrenshandlungen sind von einer umfassenden Digitalisierung des Verfahrens zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist für die Digitalisierung von Rechts- und Verwaltungsverfahren von allgemeiner Bedeutung: Häufig wird lediglich der Kommunikationskanal elektronisch ausgestaltet, während die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe weiterhin papiergeprägt bleiben. Auch die IVöB, die kantonalen Ausführungsbestimmungen und die Revision des VRG regeln im Wesentlichen den sicheren elektronischen Übermittlungsweg. Nicht geregelt wird hingegen, wie Informationen mittels strukturierter Formulare oder als maschinenlesbare Daten erfasst, verarbeitet und ausgewertet werden sollen. Der massgebliche Kanal erfüllt damit primär die Funktion eines elektronischen Briefkastens für Eingaben und behördliche Mitteilungen. Ursprünglich für die Papierform konzipierte Unterlagen, namentlich Angebote, werden dabei häufig lediglich in PDF-Dateien umgewandelt und elektronisch übermittelt.
Die Empfehlung des FöB-Vorstandes vom 28. Januar 2025 bezieht sich auf diese Form der elektronischen Angebotseinreichung. Vorrangig empfiehlt sie, das gesamte Angebot als durchsuchbare und kopierbare PDF-Datei einzureichen und von den zeichnungsberechtigten Personen mit qualifizierten elektronischen Signaturen nach ZertES oder eIDAS versehen zu lassen. Die Empfehlung ist unverbindlich und gibt den Stand von Ende Januar 2025 wieder. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass technische Entwicklungen und die Rechtsprechung zu einer weiteren Präzisierung der Praxis führen werden. Im Kanton Zürich ist darüber hinaus die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung von § 7 SVO zu berücksichtigen.
Die Anforderungen an einen elektronischen Übermittlungskanal beziehungsweise einen «elektronischen Briefkasten» lassen sich grundsätzlich verfahrensübergreifend normieren. Entsprechend können VRG und VEVV für unterschiedliche Verwaltungsverfahren gemeinsame Vorgaben zur sicheren Übermittlung vorsehen. Eine weitergehende Digitalisierung ist demgegenüber an den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens auszurichten. Sie setzt eine inhaltliche Klärung voraus, welche Informationen erhoben, in welcher Struktur sie erfasst und auf welche Weise sie anschliessend verarbeitet werden sollen.
Für das Beschaffungsverfahren folgt daraus, dass ein digitales Ausschreibungstool nicht auf die Entgegennahme von PDF-Dateien beschränkt sein kann. Preise, Mengen, Bestätigungen, Erklärungen oder die Zustimmung zu Bedingungen werden vielmehr unmittelbar in strukturierten Eingabefeldern erfasst; ergänzende Dokumente können weiterhin als Beilagen hochgeladen werden. Die wesentlichen Angebotsdaten stehen dadurch in einheitlicher und auswertbarer Form zur Verfügung. Dies ermöglicht der Vergabestelle eine effizientere Prüfung der Vollständigkeit und der formalen Anforderungen, die Kontrolle akzeptierter Bedingungen sowie die Automatisierung von Preisbewertungen und weiteren rechnerischen Auswertungen. Ebenso können die Prüfung, der Vergleich und die Bewertung der Angebote sowie die Dokumentation der Entscheide und der Zuschlagsbegründung digital unterstützt werden.
Ein anschauliches Beispiel bildet die elektronische Auktion nach Art. 35 IVöB. Nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote werden Preise oder andere quantifizierbare Angebotsbestandteile in mehreren elektronischen Runden angepasst. Das eingesetzte System muss die Eingaben anhand der vorgängig bekannt gegebenen Bewertungsmethode automatisiert auswerten und den Anbieterinnen und Anbietern ihre jeweilige Rangfolge oder die hierfür erforderlichen Informationen elektronisch anzeigen. Eine solche dynamische Bewertung kann nicht über einen blossen elektronischen Briefkasten erfolgen, der lediglich PDF-Dateien entgegennimmt. Erforderlich ist vielmehr ein spezialisiertes Beschaffungstool, das strukturierte Daten erfasst, Berechnungen ausführt und die Angebote fortlaufend neu rangiert.
Verfahrensspezifische Anforderungen an die Digitalisierung lassen sich nicht sachgerecht im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben erforderlich sind, sollten sie im jeweiligen Spezialrecht verankert werden. Für das öffentliche Beschaffungswesen bieten sich hierfür insbesondere die IVöB und ergänzend die kantonalen Submissionsverordnungen an. Dadurch können digitale Verfahren unter Berücksichtigung sowohl der Besonderheiten des Vergaberechts als auch der technischen Entwicklung fortentwickelt werden.
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[1] FöB-Vorstand, Empfehlung zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe, 28. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/foeb/public/de/aktuell/Empfehlung_FoeB-Vorstand_online_Angebotseingabe_Januar_2025.pdf (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).
[2] BPUK/FöB, Ausschreibungsunterlagen erstellen – Elektronische Angebote, Erläuterungen zu Art. 34 IVöB, abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/foeb/ivoeb-sg/neuerungen/ausschreibungsunterlagen-erstellen (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).
[3] Kommission Beschaffungswesen des Kantons Zürich, Empfehlung ‹Elektronische Beschaffungsverfahren unter dem revidierten VRG›, 17. September 2026, abrufbar unter: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/beschaffung---einkäufe/empfehlung_kbw_elektronische_beschaffungsverfahren_def.pdf (zuletzt besucht am 8. Oktober 2026).