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Musskriterien und Eignungskriterien – wo liegt da genau der Unterschied?

Musskriterien und Eignungskriterien – wo liegt da genau der Unterschied?

12. November 2020

12. November 2020

Musskriterien sind von den Eignungskriterien abzugrenzen. Erstere sind leistungs-/produkt-und nicht eignungsbezogen.


Eignungskriterien sind Anbieterbezogen, mit ihnen prüft die Vergabestelle, ob der betreffende Anbieter für die Auftragserfüllung geeignet ist. Ist er das nicht, wird sein Angebot nicht zur Angebotsbewertung zugelassen. Die Angebote werden dann nach den Zuschlagskriterien bewertet – diese sind somit angebotsbezogen auszugestalten. So weit so gut: Was aber sind genau «Musskriterien»?

Der Begriff «Musskriterien» wird in öffentlichen Ausschreibungen immer wieder und dabei auch immer wieder anders verwendet. In den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen kommt der Begriff nicht vor. Auch im neu revidierten Beschaffungsgesetz BöB sucht man den Begriff «Musskriterien» vergeblich. Entsprechend wird der Begriff auch mit einer gewissen Unschärfe und uneinheitlich verwendet.

Die Rechtsprechung musste sich deshalb auch schon mehrfach mit Musskriterien auseinandersetzen. Nach Zürcher Verwaltungsgericht sind Musskriterien von den Eignungskriterien zu unterscheiden. Nur letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des Anbieters. Musskriterien sind nach konstanter Rechtsprechung Produkteumschreibungen, mit welchen in den Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen an ein Produkt oder eine Leistung definiert werden.

Im Unterschied zu den Eignungskriterien, deren Nichterfüllung nach Rechtsprechung und Gesetz zwingend zum Ausschluss der Anbieterin führt, können nicht erfüllte Musskriterien nur dann zu einem Ausschluss führen, wenn die Kriterien a) sachlich gerechtfertigt sind, b) die entsprechenden Mussvorgaben nicht durch ein gleichwertiges Produkt/Lösung erfüllt werden und c) der entsprechende Ausschluss als Rechtsfolge ausdrücklich in Nachachtung des Transparenzgebotes klar im Ausschreibungstext bekanntgegeben worden ist.

Im neuen Beschaffungsrecht werden die Mussanforderungen als «technische Spezifikationen» definiert und bezeichnet.  Art. 30 BöB sieht vor, dass bei der Festlegung der technischen Spezifikationen die Auftraggeberin sich, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, oder zumindest anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen stützen muss.   Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt.

Gerade im Bereich bzw. bei der Umsetzung der nachhaltigen Beschaffung werden diese technischen Spezifikationen grosse Bedeutung erlangen (Art. 30 Abs. 3 BöB sieht denn auch explizit vor, dass die Auftraggeberin technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen kann).

Die «Musskriterien» sind aber auch nach neuem Vergaberecht nicht alleine auf technische Spezifikationen beschränkt. Allgemein ist es der Vergabestelle vorbehalten, bei der Definition des Leistungsgegenstandes auch anderweitige «Mussanforderungen» an die Anbieter zu stellen, welche zwingen nachzuweisen und bei der Auftragsabwicklung zu erfüllen sind. Wichtig dabei ist aber, dass solche Anforderungen immer transparent in der Ausschreibung genannt und auch sachlich gerechtfertigt sein müssen. Ein grosses Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Anforderungen nicht einzelne Anbieter unsachlich bevorteilen.

Musskriterien oder eben technische Spezifikationen sind aber ein sehr wichtiges und gutes Instrument, um eine Beschaffung qualitativ und nachhaltig auszugestalten. Oft beklagten sich Vergabestellen nach einer Beschaffung darüber, dass man dem «günstigsten» und qualitativ nicht so guten Angebot den Zuschlag hat erteilen müssen. Neben der Verwendung griffiger Zuschlagskriterien kommt insbesondere einer guten und detaillierten Aufstellung von Musskriterien und technischen Spezifikationen eine grosse Bedeutung zu, dies zu verhindern. Denn so kann die Vergabestelle die Qualität des anzubietenden Produktes oder Leistung selber definieren und muss nur Angebote zur Bewertung zulassen, welche die gewünschten Qualitätsanforderungen erfüllen können.

Musskriterien sind von den Eignungskriterien abzugrenzen. Erstere sind leistungs-/produkt-und nicht eignungsbezogen.


Eignungskriterien sind Anbieterbezogen, mit ihnen prüft die Vergabestelle, ob der betreffende Anbieter für die Auftragserfüllung geeignet ist. Ist er das nicht, wird sein Angebot nicht zur Angebotsbewertung zugelassen. Die Angebote werden dann nach den Zuschlagskriterien bewertet – diese sind somit angebotsbezogen auszugestalten. So weit so gut: Was aber sind genau «Musskriterien»?

Der Begriff «Musskriterien» wird in öffentlichen Ausschreibungen immer wieder und dabei auch immer wieder anders verwendet. In den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen kommt der Begriff nicht vor. Auch im neu revidierten Beschaffungsgesetz BöB sucht man den Begriff «Musskriterien» vergeblich. Entsprechend wird der Begriff auch mit einer gewissen Unschärfe und uneinheitlich verwendet.

Die Rechtsprechung musste sich deshalb auch schon mehrfach mit Musskriterien auseinandersetzen. Nach Zürcher Verwaltungsgericht sind Musskriterien von den Eignungskriterien zu unterscheiden. Nur letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des Anbieters. Musskriterien sind nach konstanter Rechtsprechung Produkteumschreibungen, mit welchen in den Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen an ein Produkt oder eine Leistung definiert werden.

Im Unterschied zu den Eignungskriterien, deren Nichterfüllung nach Rechtsprechung und Gesetz zwingend zum Ausschluss der Anbieterin führt, können nicht erfüllte Musskriterien nur dann zu einem Ausschluss führen, wenn die Kriterien a) sachlich gerechtfertigt sind, b) die entsprechenden Mussvorgaben nicht durch ein gleichwertiges Produkt/Lösung erfüllt werden und c) der entsprechende Ausschluss als Rechtsfolge ausdrücklich in Nachachtung des Transparenzgebotes klar im Ausschreibungstext bekanntgegeben worden ist.

Im neuen Beschaffungsrecht werden die Mussanforderungen als «technische Spezifikationen» definiert und bezeichnet.  Art. 30 BöB sieht vor, dass bei der Festlegung der technischen Spezifikationen die Auftraggeberin sich, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, oder zumindest anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen stützen muss.   Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt.

Gerade im Bereich bzw. bei der Umsetzung der nachhaltigen Beschaffung werden diese technischen Spezifikationen grosse Bedeutung erlangen (Art. 30 Abs. 3 BöB sieht denn auch explizit vor, dass die Auftraggeberin technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen kann).

Die «Musskriterien» sind aber auch nach neuem Vergaberecht nicht alleine auf technische Spezifikationen beschränkt. Allgemein ist es der Vergabestelle vorbehalten, bei der Definition des Leistungsgegenstandes auch anderweitige «Mussanforderungen» an die Anbieter zu stellen, welche zwingen nachzuweisen und bei der Auftragsabwicklung zu erfüllen sind. Wichtig dabei ist aber, dass solche Anforderungen immer transparent in der Ausschreibung genannt und auch sachlich gerechtfertigt sein müssen. Ein grosses Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Anforderungen nicht einzelne Anbieter unsachlich bevorteilen.

Musskriterien oder eben technische Spezifikationen sind aber ein sehr wichtiges und gutes Instrument, um eine Beschaffung qualitativ und nachhaltig auszugestalten. Oft beklagten sich Vergabestellen nach einer Beschaffung darüber, dass man dem «günstigsten» und qualitativ nicht so guten Angebot den Zuschlag hat erteilen müssen. Neben der Verwendung griffiger Zuschlagskriterien kommt insbesondere einer guten und detaillierten Aufstellung von Musskriterien und technischen Spezifikationen eine grosse Bedeutung zu, dies zu verhindern. Denn so kann die Vergabestelle die Qualität des anzubietenden Produktes oder Leistung selber definieren und muss nur Angebote zur Bewertung zulassen, welche die gewünschten Qualitätsanforderungen erfüllen können.


lic.iur. Christoph Schärli,  Partner | Rechtsanwalt, Viadukt Recht GmbH

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