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Preisbildungsvorschriften bei Dienstleistungsausschreibungen – Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-9550/2025 vom 31. März 2026

Preisbildungsvorschriften bei Dienstleistungsausschreibungen – Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-9550/2025 vom 31. März 2026

25. April 2026

25. April 2026

Mit dem Urteil 2C_207/2025 vom 22. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Grundsatzfrage des zwingenden Ausschlusses bei Kostenumlagerungen geklärt und dabei zwischen Preis- und Vergaberisiko unterschieden. Wenige Wochen später hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil B-9550/2025 vom 31. März 2026 einen Entscheid gefällt, der diese Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht ergänzt und konkretisiert. Behandelt wird ein Dienstleistungsauftrag, womit das Vergaberisiko-Konzept auch ausserhalb des Baubereichs angewendet wird. Zudem zeigt der Entscheid praxisnah auf, wann eine Verletzung der Preisbildungsvorschriften zum Ausschluss führt und wo die Grenzen unternehmerischer Angebotsfreiheit beim Ausfüllen des Preisblattes liegen.

Ausgangslage

Eine Bundesbehörde schrieb im offenen Verfahren einen Dienstleistungsauftrag aus, konkret die Wartung, den Support und die Weiterentwicklung einer bestehenden Applikation. Die Leistungen wurden in neun Arbeitspakete (AP0 bis AP8) unterteilt. AP1 bildete den Grundauftrag, AP2 bis AP8 waren als Optionen ausgestaltet. Für jedes Paket war ein separater Preis zu offerieren; Teilangebote waren ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Preisblatt differenzierte zwischen Pauschal- und Einheitspositionen. AP1 war als Jahrespauschale für Wartung und Support vorgesehen, AP7 (Migration) und AP8 (Clouddienst) hingegen als einmalige, mengenabhängige Einheitspositionen mit Stundensätzen. Die Vergabestelle wollte sich damit die Möglichkeit offenhalten, einzelne Optionen nicht abzurufen oder den Aufwand bei tatsächlich geringerem Bedarf entsprechend tiefer zu vergüten.

Die Beschwerdeführerin wich von dieser Struktur ab. Sie liess die Preisfelder für AP8 leer und trug für AP7 «CHF –» ein. In ihrem Angebot erläuterte sie, die Aufwände für AP7 und AP8 seien in die Jahrespauschale von AP1 integriert worden, weil diese Leistungen «nicht sinnvoll isoliert erfasst» werden könnten. Die Vergabestelle schloss das Angebot wegen wesentlicher Formfehler aus. Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin sodann ausführen, sie habe AP7 und AP8 nicht etwa umgelagert, sondern dank Effizienzgewinnen kostenlos angeboten. Beide Argumentationslinien überzeugten das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Preisbildungsvorschriften als formelle Anforderung

Das Gericht knüpft an die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung an und bestätigt, dass Preisbildungsvorschriften in den Ausschreibungsunterlagen formelle Anforderungen an ein gültiges Angebot darstellen (E. 5.5). Sie dienen dem Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung und sollen sicherstellen, dass die Angebote objektiv vergleichbar sind. Eine Verletzung kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB zum Ausschluss führen, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel im Sinne der dreistufigen Kategorisierung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (E. 4.5).

Betreffend Abgrenzung Preis- und Vergaberisiko verwies es auf die Rechtsprechung, die das Bundesgericht in 2C_207/2025 herausgearbeitet hat. Während ein blosses Preisrisiko, also das Risiko teurerer Ausführung, im Ermessen der Vergabestelle bleibt, zwingt ein Vergaberisiko zum Ausschluss. Das Vergaberisiko liegt vor, wenn die Verletzung der Preisbildungsvorschrift die Bieterreihenfolge beeinflussen könnte oder die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr objektiv gewährleistet ist (E. 5.5).

Im vorliegenden Fall war diese Schwelle deutlich überschritten. Die Vergabestelle hatte sich mit der Strukturierung in optionale Arbeitspakete bewusst die Möglichkeit eines Teilbezugs gesichert. Sie wollte AP1 isoliert beziehen können, ohne die Aufwände für AP7 und AP8 zu vergüten (E. 5.2). Indem die Beschwerdeführerin diese Aufwände in die Jahrespauschale integrierte, neutralisierte sie diese Wahlfreiheit faktisch (E. 5.6). Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich, dass es dabei nicht um geringfügige Beträge ging. Die geschätzten 4'000 Stunden für AP7 und AP8 stellen einen wesentlichen Aufwand dar, dessen Einsparung die Vergabestelle bewusst sicherstellen wollte (E. 5.6).

Abänderung der Preisarten

Das Gericht stützt den Ausschluss in einem zweiten Schritt auf die unzulässige Abänderung der Preisarten (E. 6). Wenn eine Vergabestelle in ihrer Ausschreibung zwischen Einheitspreis- und Pauschalpreispositionen differenziert, drückt sie damit den Willen aus, bestimmte Aufwendungen in Abhängigkeit der tatsächlichen Leistungsmenge und andere Aufwendungen unabhängig davon beziehen zu wollen (E. 6.3). Diese Differenzierung ist nicht beliebig, sondern Ausdruck einer bewussten Risikoverteilung zwischen Vergabestelle und Anbieterin.

Wer Einheitspositionen in Pauschalpositionen verschiebt, verändert diese Risikoverteilung zu seinen eigenen Gunsten. Die Vergabestelle kann nicht mehr von tieferen tatsächlichen Aufwänden profitieren, weil die Pauschale unabhängig vom effektiven Stundenaufwand geschuldet bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Anschluss an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGer 2C_365/2022 und 2C_782/2012), dass eine solche Kostenumlagerung den Ausschluss rechtfertigt, sofern für die Vergabestelle ein nicht rein theoretisches Preisrisiko besteht (E. 6.3).

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Anbieterinnen ist die Botschaft klar. Das Preisblatt ist kein Gestaltungsraum, sondern ein verbindliches Dokument. Wer es aus unternehmerischen Überlegungen umstrukturiert, riskiert den Ausschluss, selbst wenn die Begründung inhaltlich nachvollziehbar klingt. Dies gilt umso mehr, wenn die Umstrukturierung die Wahlfreiheit der Vergabestelle einschränkt oder die Preisarten verändert. Wer Zweifel an der Preisblattstruktur hat, soll die Fragerunde nutzen, und zwar bevor das Angebot eingereicht wird.

Für Vergabestellen bestätigt der Entscheid, dass eine sorgfältig konzipierte Preisblattstruktur die Grundlage einer rechtssicheren Angebotsprüfung bildet. Wer Optionen vorsieht, soll diese im gesamten Unterlagensatz konsistent als solche kennzeichnen. Wer zwischen Pauschal- und Einheitspositionen unterscheidet, soll diese Unterscheidung sachlich begründen können. Beides war im vorliegenden Fall gegeben und trug wesentlich dazu bei, dass der Ausschluss vor Gericht standhielt.

Einschätzung

Der Entscheid ist folgerichtig und schliesst an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Preisbildungsvorschriften an. Bemerkenswert ist, wie das Bundesverwaltungsgericht das vom Bundesgericht in 2C_207/2025 entwickelte Vergaberisiko-Konzept auf einen Dienstleistungsauftrag überträgt. Auch im Dienstleistungsbereich, in dem Einheitspreise und Mengenprognosen weniger augenfällig sind als im Bauwesen, gelten Preisbildungsvorschriften nicht als Formalität. Wer sie ignoriert, sei es aus strategischen oder aus operativen Gründen, nimmt das Risiko des Ausschlusses in Kauf.

Offen bleibt, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin AP7 und AP8 sauber mit «CHF 0.–» offeriert und auf die Integration in AP1 verzichtet hätte. Eine solche Konstellation hätte die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt und die Wahlfreiheit der Vergabestelle gewahrt. Der Unterschied zwischen einem zulässigen Gratisangebot und einer unzulässigen Umlagerung liegt damit in der korrekten Abbildung im Preisblatt. Auch das ist eine wichtige Lehre aus diesem Entscheid.

Link zum Entscheid:

 

Mit dem Urteil 2C_207/2025 vom 22. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Grundsatzfrage des zwingenden Ausschlusses bei Kostenumlagerungen geklärt und dabei zwischen Preis- und Vergaberisiko unterschieden. Wenige Wochen später hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil B-9550/2025 vom 31. März 2026 einen Entscheid gefällt, der diese Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht ergänzt und konkretisiert. Behandelt wird ein Dienstleistungsauftrag, womit das Vergaberisiko-Konzept auch ausserhalb des Baubereichs angewendet wird. Zudem zeigt der Entscheid praxisnah auf, wann eine Verletzung der Preisbildungsvorschriften zum Ausschluss führt und wo die Grenzen unternehmerischer Angebotsfreiheit beim Ausfüllen des Preisblattes liegen.

Ausgangslage

Eine Bundesbehörde schrieb im offenen Verfahren einen Dienstleistungsauftrag aus, konkret die Wartung, den Support und die Weiterentwicklung einer bestehenden Applikation. Die Leistungen wurden in neun Arbeitspakete (AP0 bis AP8) unterteilt. AP1 bildete den Grundauftrag, AP2 bis AP8 waren als Optionen ausgestaltet. Für jedes Paket war ein separater Preis zu offerieren; Teilangebote waren ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Preisblatt differenzierte zwischen Pauschal- und Einheitspositionen. AP1 war als Jahrespauschale für Wartung und Support vorgesehen, AP7 (Migration) und AP8 (Clouddienst) hingegen als einmalige, mengenabhängige Einheitspositionen mit Stundensätzen. Die Vergabestelle wollte sich damit die Möglichkeit offenhalten, einzelne Optionen nicht abzurufen oder den Aufwand bei tatsächlich geringerem Bedarf entsprechend tiefer zu vergüten.

Die Beschwerdeführerin wich von dieser Struktur ab. Sie liess die Preisfelder für AP8 leer und trug für AP7 «CHF –» ein. In ihrem Angebot erläuterte sie, die Aufwände für AP7 und AP8 seien in die Jahrespauschale von AP1 integriert worden, weil diese Leistungen «nicht sinnvoll isoliert erfasst» werden könnten. Die Vergabestelle schloss das Angebot wegen wesentlicher Formfehler aus. Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin sodann ausführen, sie habe AP7 und AP8 nicht etwa umgelagert, sondern dank Effizienzgewinnen kostenlos angeboten. Beide Argumentationslinien überzeugten das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Preisbildungsvorschriften als formelle Anforderung

Das Gericht knüpft an die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung an und bestätigt, dass Preisbildungsvorschriften in den Ausschreibungsunterlagen formelle Anforderungen an ein gültiges Angebot darstellen (E. 5.5). Sie dienen dem Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung und sollen sicherstellen, dass die Angebote objektiv vergleichbar sind. Eine Verletzung kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB zum Ausschluss führen, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel im Sinne der dreistufigen Kategorisierung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (E. 4.5).

Betreffend Abgrenzung Preis- und Vergaberisiko verwies es auf die Rechtsprechung, die das Bundesgericht in 2C_207/2025 herausgearbeitet hat. Während ein blosses Preisrisiko, also das Risiko teurerer Ausführung, im Ermessen der Vergabestelle bleibt, zwingt ein Vergaberisiko zum Ausschluss. Das Vergaberisiko liegt vor, wenn die Verletzung der Preisbildungsvorschrift die Bieterreihenfolge beeinflussen könnte oder die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr objektiv gewährleistet ist (E. 5.5).

Im vorliegenden Fall war diese Schwelle deutlich überschritten. Die Vergabestelle hatte sich mit der Strukturierung in optionale Arbeitspakete bewusst die Möglichkeit eines Teilbezugs gesichert. Sie wollte AP1 isoliert beziehen können, ohne die Aufwände für AP7 und AP8 zu vergüten (E. 5.2). Indem die Beschwerdeführerin diese Aufwände in die Jahrespauschale integrierte, neutralisierte sie diese Wahlfreiheit faktisch (E. 5.6). Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich, dass es dabei nicht um geringfügige Beträge ging. Die geschätzten 4'000 Stunden für AP7 und AP8 stellen einen wesentlichen Aufwand dar, dessen Einsparung die Vergabestelle bewusst sicherstellen wollte (E. 5.6).

Abänderung der Preisarten

Das Gericht stützt den Ausschluss in einem zweiten Schritt auf die unzulässige Abänderung der Preisarten (E. 6). Wenn eine Vergabestelle in ihrer Ausschreibung zwischen Einheitspreis- und Pauschalpreispositionen differenziert, drückt sie damit den Willen aus, bestimmte Aufwendungen in Abhängigkeit der tatsächlichen Leistungsmenge und andere Aufwendungen unabhängig davon beziehen zu wollen (E. 6.3). Diese Differenzierung ist nicht beliebig, sondern Ausdruck einer bewussten Risikoverteilung zwischen Vergabestelle und Anbieterin.

Wer Einheitspositionen in Pauschalpositionen verschiebt, verändert diese Risikoverteilung zu seinen eigenen Gunsten. Die Vergabestelle kann nicht mehr von tieferen tatsächlichen Aufwänden profitieren, weil die Pauschale unabhängig vom effektiven Stundenaufwand geschuldet bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Anschluss an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGer 2C_365/2022 und 2C_782/2012), dass eine solche Kostenumlagerung den Ausschluss rechtfertigt, sofern für die Vergabestelle ein nicht rein theoretisches Preisrisiko besteht (E. 6.3).

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Anbieterinnen ist die Botschaft klar. Das Preisblatt ist kein Gestaltungsraum, sondern ein verbindliches Dokument. Wer es aus unternehmerischen Überlegungen umstrukturiert, riskiert den Ausschluss, selbst wenn die Begründung inhaltlich nachvollziehbar klingt. Dies gilt umso mehr, wenn die Umstrukturierung die Wahlfreiheit der Vergabestelle einschränkt oder die Preisarten verändert. Wer Zweifel an der Preisblattstruktur hat, soll die Fragerunde nutzen, und zwar bevor das Angebot eingereicht wird.

Für Vergabestellen bestätigt der Entscheid, dass eine sorgfältig konzipierte Preisblattstruktur die Grundlage einer rechtssicheren Angebotsprüfung bildet. Wer Optionen vorsieht, soll diese im gesamten Unterlagensatz konsistent als solche kennzeichnen. Wer zwischen Pauschal- und Einheitspositionen unterscheidet, soll diese Unterscheidung sachlich begründen können. Beides war im vorliegenden Fall gegeben und trug wesentlich dazu bei, dass der Ausschluss vor Gericht standhielt.

Einschätzung

Der Entscheid ist folgerichtig und schliesst an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Preisbildungsvorschriften an. Bemerkenswert ist, wie das Bundesverwaltungsgericht das vom Bundesgericht in 2C_207/2025 entwickelte Vergaberisiko-Konzept auf einen Dienstleistungsauftrag überträgt. Auch im Dienstleistungsbereich, in dem Einheitspreise und Mengenprognosen weniger augenfällig sind als im Bauwesen, gelten Preisbildungsvorschriften nicht als Formalität. Wer sie ignoriert, sei es aus strategischen oder aus operativen Gründen, nimmt das Risiko des Ausschlusses in Kauf.

Offen bleibt, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin AP7 und AP8 sauber mit «CHF 0.–» offeriert und auf die Integration in AP1 verzichtet hätte. Eine solche Konstellation hätte die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt und die Wahlfreiheit der Vergabestelle gewahrt. Der Unterschied zwischen einem zulässigen Gratisangebot und einer unzulässigen Umlagerung liegt damit in der korrekten Abbildung im Preisblatt. Auch das ist eine wichtige Lehre aus diesem Entscheid.

Link zum Entscheid:

 


lic.iur. Christoph Schärli,  Rechtsanwalt, Schärli Recht GmbH

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