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Die “Zwei-Couvert” Methode – ein interessantes Instrument für die Angebotsbewertung

Die “Zwei-Couvert” Methode – ein interessantes Instrument für die Angebotsbewertung

01. Februar 2021

01. Februar 2021

Ein interessantes Instrument zur Erhöhung der Objektivität bei der Angebotsbewertung 


Ein wenig unter dem Radar bei der Berichterstattung zur Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts lief bisher eine sehr interessante Neuerung: Die sogenannte «Zwei-Couvert» Methode. Mit der Revision wurde die Möglichkeit einer Zwei-Couvert-Methode bei der Angebotseinreichung und -öffnung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 38 Abs. 4 BöB/IVöB). Meines Erachtens eine Methode, welche schon nach «altem» Recht – sofern in der Ausschreibung so angekündigt – zulässig gewesen wäre, jedoch fast nie angewendet wurde. Dabei ist sie durchaus praktikabel. (Link zum BöB)

Die “Zwei-Couvert” Methode funktioniert wie folgt: Die Vergabestelle sieht in der Ausschreibung vor, dass das Angebot mit den Nachweisen zu den qualitativen Zuschlagskriterien in einem Couvert und das kommerzielle Angebot (Preisblatt) in einem davon separaten Couvert/Umschlag einzureichen ist. Nach Eingang der Angebote öffnet und bewertet die Vergabestelle zuerst die Nachweise zu den Eignungskriterien und bewertet die qualitativen Zuschlagskriterien. Sie erstellt in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote und protokolliert diese.  Erst dann werden die Couverts mit den Angebotspreisen geöffnet und diese dann entsprechend ihrer Gewichtung bewertet.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich die mit der Bewertung betrauten Personen bei der Bewertung der qualitativen Kriterien nicht von den Angebotspreisen beeinflussen lassen – weder in die eine noch andere Richtung. Die Vergabestelle bewertet somit allfällige Referenzen, Auftragsanalysen, Produkte usw. ohne bereits die Angebotspreise zu kennen, was eine objektive(re) Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ermöglichen soll.

Denn es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Preisschild eine beeinflussende Wirkung auf die qualitative Beurteilung haben kann. Es zeigt sich immer wieder bei den Bewertungen von Produkten in Konsumentenmagazinen, dass die qualitative Bewertung von Produkten ohne Kenntnis der entsprechenden Preise oft anders ausfällt, als wenn deren Preise bereits bekannt sind.

Entsprechend sehe ich doch eine Chance, mit der “Zwei-Couvert” Methode eine Verbesserung bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zu erreichen. Es macht auf jeden Fall Sinn, zuerst die qualitativen Kriterien zu bewerten und erst dann die mathematisch bewertbaren Angebotspreise anzuschauen und zu bewerten. Der Aufwand bei dieser Methode hält sich in Grenzen. In der Ausschreibung ist diese Methode bekannt zu geben und dafür besorgt zu sein, dass das Preisangebot auf einem separaten Formular abgegeben und eingereicht werden kann bzw. muss. Für die Bewertung selber macht es aufwandtechnisch keinen grossen Unterschied, zuerst die qualitativen Kriterien zu bewerten und erst dann die Umschläge mit den Preisangeboten zu öffnen und noch in die Bewertung aufzunehmen. Es ist den Vergabestellen zu empfehlen, diese Methode zu evaluieren und zu testen, will man dem Ziel, das vorteilhafteste (und nicht günstigste) Angebot effektiv zu ermitteln, näherkommen.

Anmerkung: Nicht zulässig ist die Methode, bei welcher anhand der Rangierung nach der Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien eine Vorselektion getroffen wird, d.h. nur bei den besten Angeboten der Preis überhaupt noch bewertet würde. Denn das Preiskriterium ist zwingend mit der vorgängig bekanntgegeben Gewichtung bei allen Angeboten zu berücksichtigen.

Ein interessantes Instrument zur Erhöhung der Objektivität bei der Angebotsbewertung 


Ein wenig unter dem Radar bei der Berichterstattung zur Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts lief bisher eine sehr interessante Neuerung: Die sogenannte «Zwei-Couvert» Methode. Mit der Revision wurde die Möglichkeit einer Zwei-Couvert-Methode bei der Angebotseinreichung und -öffnung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 38 Abs. 4 BöB/IVöB). Meines Erachtens eine Methode, welche schon nach «altem» Recht – sofern in der Ausschreibung so angekündigt – zulässig gewesen wäre, jedoch fast nie angewendet wurde. Dabei ist sie durchaus praktikabel. (Link zum BöB)

Die “Zwei-Couvert” Methode funktioniert wie folgt: Die Vergabestelle sieht in der Ausschreibung vor, dass das Angebot mit den Nachweisen zu den qualitativen Zuschlagskriterien in einem Couvert und das kommerzielle Angebot (Preisblatt) in einem davon separaten Couvert/Umschlag einzureichen ist. Nach Eingang der Angebote öffnet und bewertet die Vergabestelle zuerst die Nachweise zu den Eignungskriterien und bewertet die qualitativen Zuschlagskriterien. Sie erstellt in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote und protokolliert diese.  Erst dann werden die Couverts mit den Angebotspreisen geöffnet und diese dann entsprechend ihrer Gewichtung bewertet.

Damit soll sichergestellt werden, dass sich die mit der Bewertung betrauten Personen bei der Bewertung der qualitativen Kriterien nicht von den Angebotspreisen beeinflussen lassen – weder in die eine noch andere Richtung. Die Vergabestelle bewertet somit allfällige Referenzen, Auftragsanalysen, Produkte usw. ohne bereits die Angebotspreise zu kennen, was eine objektive(re) Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ermöglichen soll.

Denn es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Preisschild eine beeinflussende Wirkung auf die qualitative Beurteilung haben kann. Es zeigt sich immer wieder bei den Bewertungen von Produkten in Konsumentenmagazinen, dass die qualitative Bewertung von Produkten ohne Kenntnis der entsprechenden Preise oft anders ausfällt, als wenn deren Preise bereits bekannt sind.

Entsprechend sehe ich doch eine Chance, mit der “Zwei-Couvert” Methode eine Verbesserung bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zu erreichen. Es macht auf jeden Fall Sinn, zuerst die qualitativen Kriterien zu bewerten und erst dann die mathematisch bewertbaren Angebotspreise anzuschauen und zu bewerten. Der Aufwand bei dieser Methode hält sich in Grenzen. In der Ausschreibung ist diese Methode bekannt zu geben und dafür besorgt zu sein, dass das Preisangebot auf einem separaten Formular abgegeben und eingereicht werden kann bzw. muss. Für die Bewertung selber macht es aufwandtechnisch keinen grossen Unterschied, zuerst die qualitativen Kriterien zu bewerten und erst dann die Umschläge mit den Preisangeboten zu öffnen und noch in die Bewertung aufzunehmen. Es ist den Vergabestellen zu empfehlen, diese Methode zu evaluieren und zu testen, will man dem Ziel, das vorteilhafteste (und nicht günstigste) Angebot effektiv zu ermitteln, näherkommen.

Anmerkung: Nicht zulässig ist die Methode, bei welcher anhand der Rangierung nach der Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien eine Vorselektion getroffen wird, d.h. nur bei den besten Angeboten der Preis überhaupt noch bewertet würde. Denn das Preiskriterium ist zwingend mit der vorgängig bekanntgegeben Gewichtung bei allen Angeboten zu berücksichtigen.


lic.iur. Christoph Schärli,  Partner | Rechtsanwalt, Viadukt Recht GmbH

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