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Eine Preisspanne von 50 % ist nicht immer sachgerecht

Eine Preisspanne von 50 % ist nicht immer sachgerecht

21. August 2020

21. August 2020

Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem kürzlich publizierten Urteil (VB.2019.00716) seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Preisspanne bei der Bewertung des Preises anhand der realistisch zu erwartenden Preisspanne festzulegen ist. Wenn die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt werde, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.


Bemerkenswert am Entscheid ist, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung der oft «standardmässig» verwendeten Preisspanne von 50 % als im konkreten Fall unrealistisch hoch beurteilt und die Bewertung und damit auch den Vergabeentscheid aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht stellt damit klar, dass die Vergabestellen immer gezwungen sind, die Preisspanne anhand der im konkreten Beschaffungsverfahren zu erwartenden Preisspanne festzulegen.

Im entsprechenden Fall ging es um die Beschaffung bzw. den Kauf von Niederspannungskabel aus Kupfer. Bei solchen Beschaffungen von standardisierten Leistungen, bei denen viele Vorgaben durch Branchenstandards fixiert sind, sind die Preisabweichungen zwischen den Anbietern gering. Im konkreten Fall hatte die Vergabestelle die Preisspanne noch nicht in der Ausschreibung festgelegt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass bereits die Höhe der eingegangenen drei Preisangebote nahegelegt habe, dass nur mit einer geringen Preisspanne zu rechnen war. Bei Angebotspreisen von ca. Fr. 3,6 Mio. bewegten sich die drei Angebote innerhalb einer Bandbreite von nur rund Fr. 30’000.- (weniger als 1 % Abweichungen).

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die angewendete Preisspanne von 50 % das Preiskriterium in einem solchen Fall zu stark verwässere. Realistisch bei solch einer Ausgangslage sei eine Preisspanne von 15-20 %. Das Verwaltungsgericht nahm entsprechend eine neue Bewertung des Kriteriums Preises mit einer Preispanne von 20 % vor, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhielt. (Link zum Entscheid)

Kommentar:

Der Entscheid zeigt, dass Vergabestellen bei der Preisbewertung die Preisspanne jeweils nach den konkreten zu erwartenden realistischen Preisspanne festlegen müssen.  Immer standardmässig die 50 % Preisspanne anzuwenden (wie es oft gemacht wird) ist nicht sachgerecht und macht die Bewertung und die Zuschlagserteilung anfechtbar. Generell ist den Vergabestellen zu empfehlen, die Preisspanne schon in der Ausschreibung anhand vorhandener Erfahrungswerten und dem konkreten Fall festzulegen.

Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem kürzlich publizierten Urteil (VB.2019.00716) seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Preisspanne bei der Bewertung des Preises anhand der realistisch zu erwartenden Preisspanne festzulegen ist. Wenn die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt werde, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.


Bemerkenswert am Entscheid ist, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung der oft «standardmässig» verwendeten Preisspanne von 50 % als im konkreten Fall unrealistisch hoch beurteilt und die Bewertung und damit auch den Vergabeentscheid aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht stellt damit klar, dass die Vergabestellen immer gezwungen sind, die Preisspanne anhand der im konkreten Beschaffungsverfahren zu erwartenden Preisspanne festzulegen.

Im entsprechenden Fall ging es um die Beschaffung bzw. den Kauf von Niederspannungskabel aus Kupfer. Bei solchen Beschaffungen von standardisierten Leistungen, bei denen viele Vorgaben durch Branchenstandards fixiert sind, sind die Preisabweichungen zwischen den Anbietern gering. Im konkreten Fall hatte die Vergabestelle die Preisspanne noch nicht in der Ausschreibung festgelegt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass bereits die Höhe der eingegangenen drei Preisangebote nahegelegt habe, dass nur mit einer geringen Preisspanne zu rechnen war. Bei Angebotspreisen von ca. Fr. 3,6 Mio. bewegten sich die drei Angebote innerhalb einer Bandbreite von nur rund Fr. 30’000.- (weniger als 1 % Abweichungen).

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die angewendete Preisspanne von 50 % das Preiskriterium in einem solchen Fall zu stark verwässere. Realistisch bei solch einer Ausgangslage sei eine Preisspanne von 15-20 %. Das Verwaltungsgericht nahm entsprechend eine neue Bewertung des Kriteriums Preises mit einer Preispanne von 20 % vor, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhielt. (Link zum Entscheid)

Kommentar:

Der Entscheid zeigt, dass Vergabestellen bei der Preisbewertung die Preisspanne jeweils nach den konkreten zu erwartenden realistischen Preisspanne festlegen müssen.  Immer standardmässig die 50 % Preisspanne anzuwenden (wie es oft gemacht wird) ist nicht sachgerecht und macht die Bewertung und die Zuschlagserteilung anfechtbar. Generell ist den Vergabestellen zu empfehlen, die Preisspanne schon in der Ausschreibung anhand vorhandener Erfahrungswerten und dem konkreten Fall festzulegen.


lic.iur. Christoph Schärli,  Partner | Rechtsanwalt, Viadukt Recht GmbH

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