Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium ?
Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium ?
26. Januar 2020
26. Januar 2020
Von der Beschaffungsrevision versprechen sich viele einen Durchbruch oder zumindest eine Verbesserung in Bezug auf die Beschaffung von Leistungen nach nachhaltigen Kriterien. Das Kriterium „Nachhaltigkeit“ ist im neuen Art. 29 BöB explizit aufgeführt. Nach der entsprechenden Botschaft beinhaltet das Kriterium der «Nachhaltigkeit» die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Dimension Umwelt wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert.
Gemäss der Botschaft können bei Angeboten Faktoren wie Schadstoffgehalt, Wasser-, Boden- und Luftbelastungen sowie Energie-, Wasserverbrauch oder Beeinträchtigung der Biodiversität beinhalten geprüft und bewertet werden. Dabei können die Faktoren sich sowohl auf den Beschaffungsgegenstand selbst, aber auch auf seine Herstellung, Nutzung und Entsorgung beziehen.
Die Dimension Soziales ermöglicht es beispielsweise, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen oder Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit aufzustellen. Für die Definition der Umwelt- und Sozialaspekte und ihre Prüfung kann sich die Auftraggeberin auf international anerkannte Zertifizierungssysteme stützen, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit dabei zuzulassen ist (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017).
Aber wie definiert man entsprechende “nachhaltige” Zuschlagskriterien? Zuschlagskriterien müssen einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertung zugänglich sein. Der Praktiker steht immer wieder vor der Herausforderung, wie er solche Kriterien “bewertbar” ausgestalten kann. Denn gerade etwa bei ökologischen Kriterien ist es sehr komplex, Parameter zu definieren, bei deren Bewertung man effektiv feststellen kann, welches Angebot nun ökologischer ist.
Wenn man die Botschaft genauer liest, werden unter dem Titel Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit auch die Bezeichnung “Vorgaben” genannt. Eine Vorgabe, welche zwingend einzuhalten ist, ist vergaberechtlich kein eigentliches Zuschlagskriterium, sondern eine Mussanforderung/-Kriterium oder Teil der Definition des Vergabegegenstandes. Der Verweis in der Botschaft auf Vorgaben im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit kommt nicht von ungefähr: Denn oft ist es nicht nur einfacher, sondern auch zielführender, wenn eine Vergabestelle die Vorgaben betreffend die Nachhaltigkeit ihrer Beschaffung selbst vorgibt. Denn so lange nicht einzelne Anbieter spezifisch bevorteilt werden, können Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen auch Zertifizierungen, Produktionsweisen oder nachhaltige Materialien als Mussanforderungen vorgeben oder den Beschaffungsgegenstand so definieren.
Dies erfordert jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Beschaffungsgegenstand in Bezug auf die entsprechenden Produktions- oder Betriebsfaktoren. Will aber eine Vergabestelle etwa ökologische(re) Fahrzeuge beschaffen, ist es meist zielführender, die einzuhaltenden Kennwerte und Betriebstypen selbst als Anforderungen vorzugeben, als deren Ökologie als Zuschlagskriterium zu bewerten. Denn dies würde bedingen, dass definiert werden muss, welche Werte oder Parameter die Maximalpunktzahl erteilt wird und bei welchen Werten das entsprechende Kriterium weniger gut bewertet wird.
Um der Nachhaltigkeit in Zukunft bei öffentlichen Beschaffungsverfahren mehr Gewicht geben zu können, wird es unabdingbar sein, dass sich die Vergabestelle selbst im Vorfeld der Beschaffung mit den Anforderungen beschaffungsspezifisch auseinandersetzt und – will sie nachhaltig beschaffen -entsprechende Vorgaben macht. Einfach bei den Zuschlagskriterien ein nicht näher definiertes Kriterium der Nachhaltigkeit zu wählen wird – auch wenn der neue Art. 29 BöB dies so suggerieren mag – nicht genügen.
Von der Beschaffungsrevision versprechen sich viele einen Durchbruch oder zumindest eine Verbesserung in Bezug auf die Beschaffung von Leistungen nach nachhaltigen Kriterien. Das Kriterium „Nachhaltigkeit“ ist im neuen Art. 29 BöB explizit aufgeführt. Nach der entsprechenden Botschaft beinhaltet das Kriterium der «Nachhaltigkeit» die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Dimension Umwelt wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert.
Gemäss der Botschaft können bei Angeboten Faktoren wie Schadstoffgehalt, Wasser-, Boden- und Luftbelastungen sowie Energie-, Wasserverbrauch oder Beeinträchtigung der Biodiversität beinhalten geprüft und bewertet werden. Dabei können die Faktoren sich sowohl auf den Beschaffungsgegenstand selbst, aber auch auf seine Herstellung, Nutzung und Entsorgung beziehen.
Die Dimension Soziales ermöglicht es beispielsweise, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen oder Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit aufzustellen. Für die Definition der Umwelt- und Sozialaspekte und ihre Prüfung kann sich die Auftraggeberin auf international anerkannte Zertifizierungssysteme stützen, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit dabei zuzulassen ist (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017).
Aber wie definiert man entsprechende “nachhaltige” Zuschlagskriterien? Zuschlagskriterien müssen einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertung zugänglich sein. Der Praktiker steht immer wieder vor der Herausforderung, wie er solche Kriterien “bewertbar” ausgestalten kann. Denn gerade etwa bei ökologischen Kriterien ist es sehr komplex, Parameter zu definieren, bei deren Bewertung man effektiv feststellen kann, welches Angebot nun ökologischer ist.
Wenn man die Botschaft genauer liest, werden unter dem Titel Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit auch die Bezeichnung “Vorgaben” genannt. Eine Vorgabe, welche zwingend einzuhalten ist, ist vergaberechtlich kein eigentliches Zuschlagskriterium, sondern eine Mussanforderung/-Kriterium oder Teil der Definition des Vergabegegenstandes. Der Verweis in der Botschaft auf Vorgaben im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit kommt nicht von ungefähr: Denn oft ist es nicht nur einfacher, sondern auch zielführender, wenn eine Vergabestelle die Vorgaben betreffend die Nachhaltigkeit ihrer Beschaffung selbst vorgibt. Denn so lange nicht einzelne Anbieter spezifisch bevorteilt werden, können Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen auch Zertifizierungen, Produktionsweisen oder nachhaltige Materialien als Mussanforderungen vorgeben oder den Beschaffungsgegenstand so definieren.
Dies erfordert jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Beschaffungsgegenstand in Bezug auf die entsprechenden Produktions- oder Betriebsfaktoren. Will aber eine Vergabestelle etwa ökologische(re) Fahrzeuge beschaffen, ist es meist zielführender, die einzuhaltenden Kennwerte und Betriebstypen selbst als Anforderungen vorzugeben, als deren Ökologie als Zuschlagskriterium zu bewerten. Denn dies würde bedingen, dass definiert werden muss, welche Werte oder Parameter die Maximalpunktzahl erteilt wird und bei welchen Werten das entsprechende Kriterium weniger gut bewertet wird.
Um der Nachhaltigkeit in Zukunft bei öffentlichen Beschaffungsverfahren mehr Gewicht geben zu können, wird es unabdingbar sein, dass sich die Vergabestelle selbst im Vorfeld der Beschaffung mit den Anforderungen beschaffungsspezifisch auseinandersetzt und – will sie nachhaltig beschaffen -entsprechende Vorgaben macht. Einfach bei den Zuschlagskriterien ein nicht näher definiertes Kriterium der Nachhaltigkeit zu wählen wird – auch wenn der neue Art. 29 BöB dies so suggerieren mag – nicht genügen.