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(Sozial)nachhaltige Zuschlagskriterien, zulässig – aber nur, wenn sie differenziert bewertet werden können

(Sozial)nachhaltige Zuschlagskriterien, zulässig – aber nur, wenn sie differenziert bewertet werden können

12. Juli 2026

12. Juli 2026

Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-9902/2025 vom 18. Juni 2026

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob Lohngleichheit als Zuschlagskriterium bewertet werden darf. Der Entscheid ist wichtig für die Praxis. Soziale Nachhaltigkeit ist unter dem neuen Beschaffungsrecht möglich. Sie muss aber richtig umgesetzt werden.

Der Entscheid in Kürze

Es ging um eine Ausschreibung im Bundesbereich. Die Vergabestelle wollte neben dem Preis im zweiten Zuschlagskriterium die Einhaltung der Lohngleichheit durch die Anbieterin bewerten. Je kleiner der von der Anbieterin ausgewiesene Lohnunterschied zwischen Frau und Mann war, desto mehr Punkte sollte ein Angebot erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen die Ausschreibung und das Zuschlagskriterium der Lohngleichheit gut. Nicht, weil die Lohngleichheit per se als Zuschlagskriterium ausgeschlossen wäre. Entscheidend war, dass sich das Kriterium, so wie es ausgestaltet war, nicht für eine prozentgenaue Punktevergabe eignet.

Der entscheidende Punkt

Bei einem Zuschlagskriterium geht es nicht um erfüllt oder nicht erfüllt, sondern um eine inhaltliche Bewertung mit einer abgestuften Skala. Nur so können diese Aspekte dem Zuschlagskriterium Preis, bei dem ebenfalls eine lineare Bewertung stattfindet, gegenübergestellt werden. Dies gilt für alle Zuschlagskriterien.

Konkret sollte gemäss Ausschreibungstext der ausgewiesene Lohnunterschied bewertet werden. Je tiefer der gemessene Lohnunterschied, desto höher die Punktzahl. Bei mehr als 5 Prozent Unterschied gab es keine Punkte mehr.

Und da lag der vom Gericht beanstandete Punkt. Beim Kriterium der Einhaltung der Lohngleichheit handelt es sich nach dem Wortlaut des Gleichstellungsgesetzes um eine Mussanforderung: Verlangt wird absolute Lohngleichheit (Art. 3 Abs. 2 GlG [Diskriminierungsverbot]).

Der Grenzwert von 5 Prozent erklärt sich aus methodischen Unsicherheiten bei der Erhebung und Berechnung der Lohndifferenz. Das in der Ausschreibung vorgesehene Nachweistool Logib ist das offizielle, kostenlose Webtool des Bundes zur Selbstanalyse der Lohngleichheit. Es berechnet den unerklärten Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern in Prozent, bereinigt um lohnrelevante Faktoren. Damit dient Logib in erster Linie der Kontrolle, ob die Lohngleichheit eingehalten ist. Es ist jedoch nicht darauf ausgelegt, Angebote innerhalb des Toleranzbereichs fein abgestuft zu bewerten oder zu rangieren.

Auch die Toleranzschwelle von 5 Prozent ändert daran nichts. Sie bedeutet nicht, dass Werte unterhalb dieser Schwelle als bessere oder schlechtere Leistung bewertet werden können. Sie trägt nur methodischen Unsicherheiten Rechnung.

Entsprechend kam das Bundesverwaltungsgericht völlig zu Recht zum Schluss, dass ein solches «binäres» Kriterium nicht als Zuschlagskriterium verwendet werden kann und damit unzulässig ist.

Erfüllt oder nicht erfüllt ist keine Zuschlagsbewertung

Die Botschaft ist klar. Was nur erfüllt oder nicht erfüllt werden kann, gehört nicht in die Zuschlagsbewertung. Solche Vorgaben sind als Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien oder technische Spezifikationen zu prüfen.

Zuschlagskriterien haben eine andere Aufgabe. Sie sollen die zulässigen Angebote miteinander vergleichen, insbesondere die Qualität und Nachhaltigkeit in ein gewichtetes Verhältnis zum Preis stellen. Dafür eignen sich aber nur Kriterien, die echte Differenzierung und damit bewertbare Unterschiede erlauben.

Praktische Folgen für Vergabestellen

Auch bei der Nachhaltigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Zuschlagskriterien und Mussanforderungen beziehen sich grundsätzlich auf den Auftrag. Sie beantworten die Frage, welches Angebot vorteilhaft ist oder welche Anforderungen der Leistungsgegenstand erfüllen muss.

Anbieterbezogene Kriterien beantworten eine andere Frage. Sie betreffen die Anbieterin. Also etwa ihre Organisation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit. Solche Kriterien gehören grundsätzlich zu den Eignungskriterien oder Teilnahmebedingungen.

Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu. Eine Übererfüllung anbieterbezogener Kriterien kann ausnahmsweise in die Zuschlagsbewertung einfliessen. Das gilt etwa bei Referenzen oder Schlüsselpersonen. Dies ist begründet, denn gerade bei einem Dienstleistungsauftrag, aber auch bei Werk- und Bauleistungen, kann die Erfahrung des Anbieters die Qualität der Auftragserfüllung direkt beeinflussen. Sobald die Qualität der Leistung aber in der Ausschreibung definiert und standardisiert werden kann, gilt dies nicht mehr.

Fazit:

Teil der Zuschlagskriterien kann nur sein, was bewertbar ist. Entsprechend sind auch häufig gesehene Kriterien wie die Bestätigung der Termineinhaltung oder anderer Vorgaben, der Nachweis von Organigrammen, Verfügbarkeiten etc. bei den Zuschlagskriterien fehl am Platz, wenn damit die Anbieterinnen und Anbieter nur Vorgaben der Vergabestelle bestätigen können. Solche Vorgaben gehören in die Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien oder Mussanforderungen. Mit der Evaluation des vorteilhaftesten Angebots, das heisst mit einer Gegenüberstellung von qualitativen, inhaltlichen oder nachhaltigen Merkmalen eines Angebots mit seinem Preis, haben sie nichts zu tun.

Link zum Entscheid

Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-9902/2025 vom 18. Juni 2026

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob Lohngleichheit als Zuschlagskriterium bewertet werden darf. Der Entscheid ist wichtig für die Praxis. Soziale Nachhaltigkeit ist unter dem neuen Beschaffungsrecht möglich. Sie muss aber richtig umgesetzt werden.

Der Entscheid in Kürze

Es ging um eine Ausschreibung im Bundesbereich. Die Vergabestelle wollte neben dem Preis im zweiten Zuschlagskriterium die Einhaltung der Lohngleichheit durch die Anbieterin bewerten. Je kleiner der von der Anbieterin ausgewiesene Lohnunterschied zwischen Frau und Mann war, desto mehr Punkte sollte ein Angebot erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen die Ausschreibung und das Zuschlagskriterium der Lohngleichheit gut. Nicht, weil die Lohngleichheit per se als Zuschlagskriterium ausgeschlossen wäre. Entscheidend war, dass sich das Kriterium, so wie es ausgestaltet war, nicht für eine prozentgenaue Punktevergabe eignet.

Der entscheidende Punkt

Bei einem Zuschlagskriterium geht es nicht um erfüllt oder nicht erfüllt, sondern um eine inhaltliche Bewertung mit einer abgestuften Skala. Nur so können diese Aspekte dem Zuschlagskriterium Preis, bei dem ebenfalls eine lineare Bewertung stattfindet, gegenübergestellt werden. Dies gilt für alle Zuschlagskriterien.

Konkret sollte gemäss Ausschreibungstext der ausgewiesene Lohnunterschied bewertet werden. Je tiefer der gemessene Lohnunterschied, desto höher die Punktzahl. Bei mehr als 5 Prozent Unterschied gab es keine Punkte mehr.

Und da lag der vom Gericht beanstandete Punkt. Beim Kriterium der Einhaltung der Lohngleichheit handelt es sich nach dem Wortlaut des Gleichstellungsgesetzes um eine Mussanforderung: Verlangt wird absolute Lohngleichheit (Art. 3 Abs. 2 GlG [Diskriminierungsverbot]).

Der Grenzwert von 5 Prozent erklärt sich aus methodischen Unsicherheiten bei der Erhebung und Berechnung der Lohndifferenz. Das in der Ausschreibung vorgesehene Nachweistool Logib ist das offizielle, kostenlose Webtool des Bundes zur Selbstanalyse der Lohngleichheit. Es berechnet den unerklärten Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern in Prozent, bereinigt um lohnrelevante Faktoren. Damit dient Logib in erster Linie der Kontrolle, ob die Lohngleichheit eingehalten ist. Es ist jedoch nicht darauf ausgelegt, Angebote innerhalb des Toleranzbereichs fein abgestuft zu bewerten oder zu rangieren.

Auch die Toleranzschwelle von 5 Prozent ändert daran nichts. Sie bedeutet nicht, dass Werte unterhalb dieser Schwelle als bessere oder schlechtere Leistung bewertet werden können. Sie trägt nur methodischen Unsicherheiten Rechnung.

Entsprechend kam das Bundesverwaltungsgericht völlig zu Recht zum Schluss, dass ein solches «binäres» Kriterium nicht als Zuschlagskriterium verwendet werden kann und damit unzulässig ist.

Erfüllt oder nicht erfüllt ist keine Zuschlagsbewertung

Die Botschaft ist klar. Was nur erfüllt oder nicht erfüllt werden kann, gehört nicht in die Zuschlagsbewertung. Solche Vorgaben sind als Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien oder technische Spezifikationen zu prüfen.

Zuschlagskriterien haben eine andere Aufgabe. Sie sollen die zulässigen Angebote miteinander vergleichen, insbesondere die Qualität und Nachhaltigkeit in ein gewichtetes Verhältnis zum Preis stellen. Dafür eignen sich aber nur Kriterien, die echte Differenzierung und damit bewertbare Unterschiede erlauben.

Praktische Folgen für Vergabestellen

Auch bei der Nachhaltigkeit gelten die allgemeinen Regeln. Zuschlagskriterien und Mussanforderungen beziehen sich grundsätzlich auf den Auftrag. Sie beantworten die Frage, welches Angebot vorteilhaft ist oder welche Anforderungen der Leistungsgegenstand erfüllen muss.

Anbieterbezogene Kriterien beantworten eine andere Frage. Sie betreffen die Anbieterin. Also etwa ihre Organisation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit. Solche Kriterien gehören grundsätzlich zu den Eignungskriterien oder Teilnahmebedingungen.

Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu. Eine Übererfüllung anbieterbezogener Kriterien kann ausnahmsweise in die Zuschlagsbewertung einfliessen. Das gilt etwa bei Referenzen oder Schlüsselpersonen. Dies ist begründet, denn gerade bei einem Dienstleistungsauftrag, aber auch bei Werk- und Bauleistungen, kann die Erfahrung des Anbieters die Qualität der Auftragserfüllung direkt beeinflussen. Sobald die Qualität der Leistung aber in der Ausschreibung definiert und standardisiert werden kann, gilt dies nicht mehr.

Fazit:

Teil der Zuschlagskriterien kann nur sein, was bewertbar ist. Entsprechend sind auch häufig gesehene Kriterien wie die Bestätigung der Termineinhaltung oder anderer Vorgaben, der Nachweis von Organigrammen, Verfügbarkeiten etc. bei den Zuschlagskriterien fehl am Platz, wenn damit die Anbieterinnen und Anbieter nur Vorgaben der Vergabestelle bestätigen können. Solche Vorgaben gehören in die Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien oder Mussanforderungen. Mit der Evaluation des vorteilhaftesten Angebots, das heisst mit einer Gegenüberstellung von qualitativen, inhaltlichen oder nachhaltigen Merkmalen eines Angebots mit seinem Preis, haben sie nichts zu tun.

Link zum Entscheid


lic.iur. Christoph Schärli,  Rechtsanwalt, Schärli Recht GmbH

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